OR 163 Abs. 3 / ZGB 8
Der Schuldner der Konventionalstrafe trägt die objektive Behauptungslast und die Beweislast für die Voraussetzungen der Herabsetzung der Konventionalstrafe.
Quelle
BGE 4A_268/2016 vom 14.12.2016 = BGE 143 III 1 ff.
Sie befinden sich: Home » Herabsetzung der Konventionalstrafe: Behauptungslast des Vertragsstrafenschuldners
Vertrag / Vertragsrecht
OR 163 Abs. 3 / ZGB 8
Der Schuldner der Konventionalstrafe trägt die objektive Behauptungslast und die Beweislast für die Voraussetzungen der Herabsetzung der Konventionalstrafe.
BGE 4A_268/2016 vom 14.12.2016 = BGE 143 III 1 ff.
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.