Einleitung
Das Haftgeld wird durch folgende Punkte charakterisiert:
Weiterführende Informationen
Begriff
- Kurzdefinition
- Vertragsstrafe
- Langdefinition
- fix versprochene Geldsumme für den Fall, dass der Verpflichtete einen Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllt
Gesetzliche Grundlage
- OR 160 – OR 163
Abgrenzungen
- Kaution
- Sicherungsinstrument für allfällige Schadenersatzansprüche
- Erfüllungsbürgschaft / Erfüllungsgarantie
- Personalsicherheit eines Dritten, zB einer Bank oder eines Versicherers, unter bestimmten Voraussetzungen (Bürgschaft) oder auf erstes Verlangen (Garantie) einen Geldbetrag zu leisten
- Schadenspauschalierung
- Schadenregulierungform für eine vereinfachte Durchsetzung von Schadenersatz
- Wandelpön
- Abrede, die es dem Schuldner erlaubt, gegen Erstattung der Strafe vom Vertrag zurückzutreten (eher Reugeld als Konventionalstrafe, vgl. OR 160 Abs. 3)
- Break-up Fee
- Schadenspauschalierung-Instrument für eine vereinfachte Schadenersatz-Durchsetzung in Fällen von Unternehmensfusionen
Rechtsgrund
- Suspensiv bedingtes Leistungsversprechen
Rechtsgrund
- Vertrag oder
- Gesellschaftsstatuten
Ziele
- Erfüllungssicherung
Motive
- Schadennachweis-Befreiung
- Sicherstellung der richtigen Erfüllung
- Ausgleichsfunktion bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Hauptschuld
Bedeutung
- Recht verbreitet, vor allem bei komplexen Vertragsverhältnissen oder im internationalen Geschäftsverkehr
Inhalt
- Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme bei Eintritt der Bedingungen zur Leistung einer Konventionalstrafe
Form
- Grundsatz
- Form der Konventionalstrafe hat der Formvorschrift der Hauptverpflichtung zu folgen
- www.konventionalstrafe.ch/form
- Ausnahme
- Schriftform im Arbeitsrecht (vgl. OR 340b Abs. 3)
- Sicherung von Arbeitnehmerpflichten
- ferner Konventionalstrafe im Einzelarbeitsvertrag
Wirkungen
- Regelfall : Alternativität
- Gläubiger darf nur entweder Erfüllung oder Strafe fordern
- Ausnahmen
- Kumulation
- Anspruch auf Erfüllung und auf Schadenersatz
- Grundlagen
- kraft Gesetz
- durch Vereinbarung
- Exklusivität
- Im Falle der tatbestandsmässigen Leistungsstörung ist nur die Konventionalstrafe geschuldet; der Vertrag bleibt bestehen (kein Rücktritt und keine Rückabwicklung)
- Wandelpön
- Recht des Leistungsschuldners auf Rücktritt gegen Erlegung der Strafe (OR 160 Abs. 3) (keine eigentliche Konventionalstrafe)
- Exkurs: Wandelpön
- Kumulation