Gleichbehandlung durch Losziehung
Auf Antrag mindestens eines Erben bildet das Gericht – sofern möglich – aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, wie es im Nachlass Erben gibt. Die Verteilung der einzelnen Lose erfolgt primär nach Vereinbarung der Erbberechtigten. Können sich diese nicht einigen, wird durch Losziehung unter den Erben entschieden.
In casu hatte das Kantonsgericht Graubünden aus einer Erbschaft faktisch drei Lose gebildet und, nachdem sich die Erben nicht einigen konnten, diese nach seinem eigenen Ermessen den Erben zugeteilt. Ein Erbe erhob dagegen Beschwerde.
Daher hatte das Bundesgericht erstmals die in der Lehre umstrittene Frage zu klären, ob das Teilungsgericht befugt ist, Erbschaftsgegenstände bzw. die gebildeten Lose nach eigenem Ermessen an die Erben zuzuweisen.
Oberstes Gebot des Erbteilungsrechts ist der Gleichbehandlungsgrundsatz:
- Bei einer Erbteilung haben alle Erben einen gleichwertigen Anspruch auf die einzelnen Gegenstände aus dem Nachlass.
- Zur Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat der Gesetzgeber für den Fall der Uneinigkeit die Losziehung vorgesehen.
- Daher ist das Teilungsgericht nicht befugt, die Lose nach eigenem Ermessen auf die Erben zu verteilen.
Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde des Erben gut und hob das Urteil der Vorinstanz auf.
Quelle
BGer 5A_396/2015 vom 22.06.2017 = BGE 143 III 425
Weiterführende Informationen
- BGer 5A_396/2015 vom 22.06.2017 | servat.unibe.ch
- Losbildung (ZGB 611)
- Teilungsverfahren