Von Bundesrechts wegen ist die Vornahme der Teilung – vorbehältlich der Einsetzung eines Willensvollstreckers durch den Erblasser – Sache der beteiligten Erben. Es gibt jedoch Kantone, die die Bestandesaufnahme und die Teilung – ganz oder zum Teil – von Amtes wegen durchführen (LU, UP, NW, SO, BL, BS, SH, AR, SG, TG, GE; » ZGB 609 II).
Vorbehältlich öffentlich-rechtlicher Beschränkungen (namentlich im landwirtschaftlichen Erbrecht wie Vorkaufsrecht, Verstückelungsverbot etc.) können die Erben den Nachlass grundsätzlich frei aufteilen. Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen Vorschriften zur Teilung festlegen (z.B. Teilungsvorrecht, Teilungszeitpunkt, Teilungsvorgehen etc.). Die Erben können sich einvernehmlich über solche Teilungsvorschriften hinwegsetzen.
Können sich die Erben über die Art der Teilung nicht einigen, so hat auf Verlangen eines Erben die zuständige Behörde mitzuwirken (ZGB 609 ff.).
Diese Behörde hat auf Verlangen eines Erben oder eines Gläubigers, der den Anspruch eines Miterben erworben oder gepfändet hat oder der gegen einen Erben einen Verlustschein besitzt,
- so viele Lose zu bilden als Erben oder Erbstämme vorhanden sind;
- die Lose unter Berücksichtigung
- des Ortsgebrauchs
- der persönlichen Verhältnisse
- der Wünsche der Mehrheit der Miterben zu bilden:
- im Falle der Nichteinigung über die Zuteilung der Lose, eine Losziehung zu veranlassen.
Jeder Erbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung entweder getilgt oder sichergestellt werden (ZGB 610 III).
Es geltend folgende Teilungsgrundsätze:
- Gleichberechtigung der Erben und Zuteilung in natura (Vorbehältlich der nachgenannten Ausnahmen hat jeder Erbe unabhängig von der Grösse seines Erbteils den gleichen Anspruch auf Zuteilung der Erbschaftssachen in natura (ZGB 610);
Ausnahmen davon sind:
- bundesrechtliche Vorschriften über u.a:
- zusammengehörende Sachen (ZGB 613)
- untrennbare Sachen (ZGB 613)
- Familienschriften und Erinnerungsstücke (ZGB 613)
- Anrechnung von Forderungen des Erblassers dem betreffenden Erben, der Schuldner ist (ZGB 614)
- Überbindung der Pfandschuld an den Übernehmer-Erben der Erbschaftssache (ZGB 6155)
- Zuweisung der Wohnung und des Hausrates an den überlebenden Ehegatten (ZGB 612a)
- Zur Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe und zur Vermeidung der Zerstückelung von Grundstücken (BGBB)
- kantonale Vorschriften, welche den Söhnen und Töchtern Vorzugsrechte gewähren
- Teilungsanordnungen des Erblassers
- Vereinbarung der Erben.
Der erbrechtliche Erwerb von Nachlass-Immobilien durch Erben im Ausland wird bestimmt durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16.12.1983 (SR 211.412.41) mit seitherigen Änderungen (auch Lex F genannt).
Die Teilung wird stets durch Real- oder Formalkontrakt beendet. Der Realteilungs-Vertrag kommt in bindender Weise erst durch Aufstellung und Entgegennahme der Lose zustande (Realakt). Der Teilungsvertrag i.e.S. (Formalakt) bedarf zu seiner Gültigkeit der einfachen Schriftlichkeit (ZGB 634 II); diese Form ist auch für Grundstücksübertragungen u.dgl. ausreichend. Er wird nicht erst mit der Erfüllung, sondern bereits mit dem Vertragsabschluss bindend.
Die (fortgesetzte) Erbengemeinschaft kann auch durch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung unter den Miterben beendet und als einfache Gesellschaft weitergeführt werden (vgl. BGE 5A_304/2015 vom 23.11.2015)