StPO 319 Abs. 1
Bei gravierenden Sexualdelikten (hier unter Jugendlichen) hat aufgrund des Prinzips „in dubio pro duriore“ eine Anklageerhebung selbst dann zu erfolgen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa gleich gross sein sollten.
Damit waren die Voraussetzungen für eine Einstellungsverfügung nicht gegeben.
Quelle
Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22.06.2016
AK.2016.127