ZGB 488 Abs. 1 und ZGB 559 Abs. 1; ZPO 256 Abs. 2 und ZPO 59 Abs. 2 lit. a
Die Gesuchsteller (Nachkommen des Erblassers R) hatten sich mit der zweiten Ehefrau von R (E) vor deren Tod in einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung über eine Regelung des Nachlasses geeinigt.
Sie verlangten die Abänderung und Ergänzung der Erbbescheinigung im Nachlass des Erblassers R. Zur Begründung machten Sie geltend, das Einzelgericht habe in der Erbbescheinigung fälschlicherweise den Hinweis auf verschiedene Nacherbeneinsetzungen unterlassen. Es seien bestimmte Liegenschaften und Bilder des Erblassers seiner zweiten Ehefrau E testamentarisch als Vorerbschaft zugewendet worden, während die Nachkommen betreffend diese Gegenstände als Nacherben eingesetzt worden seien. Dies sei im fraglichen Erbschein entsprechend zu vermerken.
Gemäss ZPO 59 Abs. 2 lit. a ist auch im summarischen Verfahren auf ein Gesuch nur dann einzutreten, wenn die gesuchstellende Partei daran ein schützenswertes Interesse hat (mit Hinweisen).
Das Vorliegen eines schützenswerten Interesses ist vor dem Hintergrund des Zwecks der Erbbescheinigung zu beurteilen. An der Abänderung eines Erbscheins besteht kein schützenswertes Interesse, wenn der Zweck, für den Erbscheine auszustellen sind, nicht mehr erreicht werden kann. Diesfalls wäre auf das Gesuch nicht einzutreten; er hat weder Erbquoten noch testamentarische Teilungsvorschriften zu enthalten (vgl. ZGB 559; mit Hinweisen).
Der Zweck des Erbscheins liegt in der Ermöglichung der gemeinschaftlichen Inbesitznahme der Nachlassgegenstände und Verfügung durch die Erben. Über die Berechtigung einzelner Erben an einzelnen Nachlassgegenständen hat sich der Erbschein nicht auszusprechen. Daher ist im Erbschein bei einer Nacherbschaft auch nicht aufzuführen, bezüglich welcher Gegenstände die Nacherbschaft angeordnet wurde.
Ein schützenswertes Interesse der Gesuchsteller an einem ergänzten Erbschein konnte daher auch nicht darin bestehen, gegenüber einer allfälligen Vorerbin (bzw. gegenüber deren Erben) einen provisorischen Legitimationsnachweis betreffend Inbesitznahme bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass des Erblassers zu erhalten.
Im vorliegenden Verfahren konnte offen bleiben, ob (und wenn ja: mit welchen Einzelheiten) die von den Gesuchstellern geltend gemachten Verfügungen (Zuwendung bestimmter Liegenschaften und Bilder als „Nacherbschaft“) als Nacherbeneinsetzungen nach ZGB 488 Abs. 1 zu betrachten seien (denkbar wäre auch, von aufgeschobenen Vermächtnissen auszugehen; solche wären im Erbschein ohnehin nicht zu vermerken). Ebensowenig war zu prüfen, ob entsprechende Ansprüche von der Erbauseinandersetzungsvereinbarung und der darin enthaltenen Saldoklausel umfasst waren oder nicht.
Zusammenfassend war auf das Begehren nicht einzutreten. Die Gesuchsteller hatten ihre Ansprüche aus der geltend gemachten Nacherbeneinsetzung an die Erben der (nach dem Standpunkt der Gesuchsteller) Vorerbin zu richten.
Quelle
BEZIRKSGERICHT MEILEN, Einzelgericht im summarischen Verfahren
Auszug aus der Verfügung vom 21.07.2014 (ZR 113 Nr. 68 S. 232 – EM140329) = ZBGR 98 (2017) Nr. 1 S. 29 ff.