SchKG 99
Eine Forderung, die auf einer Bankbeziehung des Schuldners mit einer ausländischen Niederlassung der in der Schweiz domizilierten schweizerischen Bank (Drittschuldnerin) beruht, gilt als an dessen schweizerischem Wohnsitz belegen.
Das Bundesgericht bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Quelle
BGE 5A_723/2013 vom 03.09.2014 = BGE 140 III 512 ff.
Art. 99 SchKG D. Sicherungsmassnahmen / 2. Bei Forderungen
- Bei Forderungen
Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
Weiterführende Informationen
- BGer 5A_723/2013 vom 03.09.2014 | servat.unibe.ch
- Betreibung auf Pfändung | betreibungsinspektorat-zh.ch
- Begriff