ZGB 651 Abs. 2
Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung des Miteigentums nicht einigen, bleibt dem auseinandersetzungswilligen Miteigentümer einzig die Möglichkeit, die Teilungsklage gemäss ZGB 651 Abs. 2 zu erheben.
Hat der Beklagte kein Interesse das Grundstück zu erwerben, ist eine Versteigerung unter den Miteigentümern nicht möglich. Die Teilung hat daher durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen.
Der Miteigentümer, der geltend macht, er habe über seinen Anteil hinaus bezahlt und ihm stehe daher eine Regressforderung zu, hat dies zu beweisen. Mangels Anträge zu diesem Streitpunkt muss das Urteil, welches die Rückerstattung des Nominalwertes nach den Regeln der einfachen Gesellschaft angeordnet hat, ohne etwas über die Gewinnverteilung zu bestimmen, bestätigt werden.
Quelle
BGE 5A_62/2015 vom 28.04.2015
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_62/2015 vom 28.04.2015 | servat.unibe.ch
- Richterliche Aufhebung | miteigentum.ch