LAWNEWS

Sachenrecht / Immobilien

QR Code

Miteigentum-Aufhebung: Mangels Einigung und Erwerbsinteresse bleibt nur öffentliche Versteigerung

Datum:
09.11.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien
Stichworte:
Immobilie, Immobilien, Miteigentum
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 651 Abs. 2

Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung des Miteigentums nicht einigen, bleibt dem auseinandersetzungswilligen Miteigentümer einzig die Möglichkeit, die Teilungsklage gemäss ZGB 651 Abs. 2 zu erheben.

Hat der Beklagte kein Interesse das Grundstück zu erwerben, ist eine Versteigerung unter den Miteigentümern nicht möglich. Die Teilung hat daher durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen.

Der Miteigentümer, der geltend macht, er habe über seinen Anteil hinaus bezahlt und ihm stehe daher eine Regressforderung zu, hat dies zu beweisen. Mangels Anträge zu diesem Streitpunkt muss das Urteil, welches die Rückerstattung des Nominalwertes nach den Regeln der einfachen Gesellschaft angeordnet hat, ohne etwas über die Gewinnverteilung zu bestimmen, bestätigt werden.

Quelle

BGE 5A_62/2015 vom 28.04.2015

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.