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Miteigentum

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Richterliche Aufhebung

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Können sich die Miteigentümer nicht über die Miteigentumsaufhebung verständigen, bleibt nur die richterliche Aufhebung. Jeder Miteigentümer hat ein Klagerecht:

  • Jeder Miteigentümer kann mit Aufhebungsklage den Richter anrufen
    • Gesetzliche Grundlage
      • ZGB 651 Abs. 2
    • Gegenstand
      • Art und Durchführung der Miteigentums-Aufhebung
    • Antrag
      • Begehren um Aufhebung des Miteigentums ausreichend [vgl. BGE 51 II 295]
      • Richter hat übereinstimmende Anträge oder Teilvereinbarungen zu beachten
      • Keine übereinstimmenden Anträge und keine Teilvereinbarungen
        • Zusprechungsmöglichkeiten des Richters
          • Körperliche Teilung des Miteigentumsgegenstandes (siehe auch unten) oder
          • Interne oder öffentliche Versteigerung (siehe auch unten)
    • Begründung
      • Sachverhaltswiedergabe
    • Prozessführung
      • Komplexe Prozessführungssache infolge Einbindung aller Miteigentümer, auch säumiger oder sich nicht einlassender Miteigentümer, in den Prozess
        • Verurteilung aller Beteiligten zu einem Ergebnis
        • Widerklage daher nicht notwendig
      • Aufhebungsklage nach ZGB 651 Abs. 2 und Klage auf Feststellung der Aufhebungs-Zulässigkeit nach ZGB 650
        • Verbindung der Klagen nach ZGB 651 Abs. 2 und ZGB 650?
          • zulässig, aber nicht notwendig
          • Richter wird i.d.R. aus prozessoekonomischen Gründen die beiden Prozessverfahren vereinigen
    • Vgl. auch Miteigentümer-Ausschluss
  • Körperliche Teilung (auch: Realteilung)
    • Voraussetzungen
      • Teilbare Sache
      • ev. Zuteilung einzelner von mehreren Miteigentumsgegenständen an die verschiedenen Miteigentümer, unter Ausgleichung in Geld, sofern und soweit die Ausgleichsbeträge in vernünftigem Verhältnis zum jeweiligen Anteil stehen [vgl. ZGB 651 Abs. 3]; vgl. BGE 100 II 193
  • Versteigerung
    • Voraussetzungen
      • Keine teilbare Sache
      • keine Teilung ohne wesentliche Wertverminderung [vgl. ZGB 651 Abs. 2]
      • Realteilung ohne Sinn [vgl. BGE 100 II 193, BGE 97 II 24]
      • Keine Zuteilungsmöglichkeit an die einzelnen Miteigentümer
    • Versteigerungsentscheid des Richters aufgrund der konkreten Umstände, auch in Bezug auf die Versteigerungsart (interne oder öffentliche Versteigerung)
      • Erlösoptimierung im Sinne aller Miteigentümer
        • Öffentliche Versteigerung
      • Verbleib des Miteigentumsobjektes unter allen Umständen bei einem Miteigentümer im Sinne aller Miteigentümer (Einigkeit der Miteigentümer)
        • Interne Versteigerung [vgl. BGE 80 II 376]
      • Vormundschaft eines Miteigentümers
        • Öffentliche Versteigerung [vgl. BGE 80 I 377]
  • Zuweisung an jene Partei, die ein überwiegendes Interesse nachweisen kann [vgl. ZGB 205 Abs. 2], wobei die güterrechtliche Ordnung jene des Sachenrechts ergänzt [vgl. ZGB 651 Abs. 2]

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