Können sich die Miteigentümer nicht über die Miteigentumsaufhebung verständigen, bleibt nur die richterliche Aufhebung. Jeder Miteigentümer hat ein Klagerecht:
- Jeder Miteigentümer kann mit Aufhebungsklage den Richter anrufen
- Gesetzliche Grundlage
- ZGB 651 Abs. 2
- Gegenstand
- Art und Durchführung der Miteigentums-Aufhebung
- Antrag
- Begehren um Aufhebung des Miteigentums ausreichend [vgl. BGE 51 II 295]
- Richter hat übereinstimmende Anträge oder Teilvereinbarungen zu beachten
- Keine übereinstimmenden Anträge und keine Teilvereinbarungen
- Zusprechungsmöglichkeiten des Richters
- Körperliche Teilung des Miteigentumsgegenstandes (siehe auch unten) oder
- Interne oder öffentliche Versteigerung (siehe auch unten)
- Zusprechungsmöglichkeiten des Richters
- Begründung
- Sachverhaltswiedergabe
- Prozessführung
- Komplexe Prozessführungssache infolge Einbindung aller Miteigentümer, auch säumiger oder sich nicht einlassender Miteigentümer, in den Prozess
- Verurteilung aller Beteiligten zu einem Ergebnis
- Widerklage daher nicht notwendig
- Aufhebungsklage nach ZGB 651 Abs. 2 und Klage auf Feststellung der Aufhebungs-Zulässigkeit nach ZGB 650
- Verbindung der Klagen nach ZGB 651 Abs. 2 und ZGB 650?
- zulässig, aber nicht notwendig
- Richter wird i.d.R. aus prozessoekonomischen Gründen die beiden Prozessverfahren vereinigen
- Verbindung der Klagen nach ZGB 651 Abs. 2 und ZGB 650?
- Komplexe Prozessführungssache infolge Einbindung aller Miteigentümer, auch säumiger oder sich nicht einlassender Miteigentümer, in den Prozess
- Vgl. auch Miteigentümer-Ausschluss
- Gesetzliche Grundlage
- Körperliche Teilung (auch: Realteilung)
- Voraussetzungen
- Teilbare Sache
- ev. Zuteilung einzelner von mehreren Miteigentumsgegenständen an die verschiedenen Miteigentümer, unter Ausgleichung in Geld, sofern und soweit die Ausgleichsbeträge in vernünftigem Verhältnis zum jeweiligen Anteil stehen [vgl. ZGB 651 Abs. 3]; vgl. BGE 100 II 193
- Voraussetzungen
- Versteigerung
- Voraussetzungen
- Keine teilbare Sache
- keine Teilung ohne wesentliche Wertverminderung [vgl. ZGB 651 Abs. 2]
- Realteilung ohne Sinn [vgl. BGE 100 II 193, BGE 97 II 24]
- Keine Zuteilungsmöglichkeit an die einzelnen Miteigentümer
- Versteigerungsentscheid des Richters aufgrund der konkreten Umstände, auch in Bezug auf die Versteigerungsart (interne oder öffentliche Versteigerung)
- Erlösoptimierung im Sinne aller Miteigentümer
- Öffentliche Versteigerung
- Verbleib des Miteigentumsobjektes unter allen Umständen bei einem Miteigentümer im Sinne aller Miteigentümer (Einigkeit der Miteigentümer)
- Interne Versteigerung [vgl. BGE 80 II 376]
- Vormundschaft eines Miteigentümers
- Öffentliche Versteigerung [vgl. BGE 80 I 377]
- Erlösoptimierung im Sinne aller Miteigentümer
- Voraussetzungen
- Zuweisung an jene Partei, die ein überwiegendes Interesse nachweisen kann [vgl. ZGB 205 Abs. 2], wobei die güterrechtliche Ordnung jene des Sachenrechts ergänzt [vgl. ZGB 651 Abs. 2]
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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