DBG 16 Abs. 1 und 3 + DBG 23 lit. d sowie StHG 12 Abs. 1 und 2 lit. c
Im strittigen Fall stellte sich, nach Zahlung einer Gegenleistung für die Löschung einer Nutzniessung an einem Grundstück die Besteuerungsfrage:
- Direkte Bundessteuer
- Die Entschädigung, die als Folge eines Verzichts auf eine Nutzniessung geleistet wurde, stellt weder Einkommen noch Vermögensertrag dar.
- Eine allenfalls daraus resultierende Vermögensvermehrung ist als Kapitalgewinn zu berücksichtigen.
- Kantonale und kommunale Steuer
- Die Frage, ob die Entschädigung der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, konnte im konkreten Fall offengelassen werden
Quelle
BGE 143 II 402 ff.