Steuern während der NN-Ausübung
Direkte Bundessteuer
Die Erträgnisse werden durch den Nutzniesser zu 100% als Einkommen besteuert.
Einkommenssteuer
Der Nutzniessungsertrag ist vom Nutzniesser zu 100% als dessen Einkommen zu versteuern.
Vermögenssteuer
Das Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet; er hat den vollen Wert des Nutzniessungsvermögens und nicht nur den kapitalisierten Wert zu versteuern.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Bei der lebzeitigen Begründung der Nutzniessung wird diese in aller Regel als Belastung, mit der der Immobilienerwerber das Objekt übernehmen muss, wertmässig als Tilgung vom Kaufpreis in Abzug gebracht. Der Vertragsteil der Nutzniessung hat daher in aller Regel keine Berührungspunkte mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer; hingegen der unentgeltliche Teil (min. 25% des VKWertes), mit dem der Liegenschaftenerwerb teilweise generell getilgt wird. – Und da kommt es auf den Verwandtschaftsgrad von Abtreter und Erwerber einerseits und die Ausgestaltung des kant. Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes, insbesondere, ob es Nachkommen von der Besteuerung befreit, andererseits an.
Der Föderalismus zwingt, die kantonale Steuergesetzgebung zu konsultieren und die Steuerfolgen für den individuellen Einzelfall zu prüfen.
siehe auch www.erbschaftssteuern.ch
Steuern bei Nutzniessungslöschung gegen Entschädigung
Direkte Bundessteuer
Die Entschädigung des Verzichts auf eine Nutzniessung im Privatvermögen des Nutzniessers stellt weder Einkommen noch Vermögensertrag dar. Eine daraus entstehende Vermögensvermehrung ist als Kapitalgewinn zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 II 402 ff.).
Kantonale und kommunale Steuern
Bei den kantonalen und kommunalen Steuern muss die Frage, ob die Entschädigung der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, im konkreten Fall beurteilt werden.