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Dienstbarkeit

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Steuern

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die steuerlichen Implikationen von Dienstbarkeiten orientieren sich an Belastungsart, Art der Gegenleistung und Entschädigungszeitpunkt:

GRUNDDIENSTBARKEITEN

Wegrechte, Durchleitungsrechte, Pflanzrechte, Baubeschränkungen, u.dgl.

  • Einräumungsentschädigung
    • =   Gewinnrealisation von Eigentumsrechten (kein Vermögensertrag)
    • Anwendbarkeit der Regeln über die Grundstückgewinnsteuer
  • Ausübungsentschädigung
    • in der Regel keine

PERSONALDIENSTBARKEITEN

Nutzniessung

  • Einräumungsentschädigung
    • lebzeitige Einräumung
      • i.d.R. Verrechnung der Nutzniessung (als sog. Vorbehaltsnutzung) mit Übernahmepreis in Nachfolgeregelungen
    • von Todes wegen
    • Einräumungsentschädigung wird Einkommenssteuerpflicht unterworfen (Zuordnungsschwierigkeiten der Abgeltungskomponenten; richtigerweise würde die geleistete Entschädigung der Grundsteuerpflicht unterstehen)
  • Ausübungsentschädigung
    • im Rechtsalltag praktisch nie anzutreffen
  • Verzichtsentschädigung (Gegenleistung für Dienstbarkeitsaufhebung)
    • zB Nutzniessungs- oder Wohnrechtsberechtigte wird pflegebedürftig / Interesse wechselt von Nutzung auf Geldleistung
    • Ablösung der Dienstbarkeit, oft gegen Entschädigung durch den Dienstbarkeitsbelasteten
    • Direkte Bundessteuer
      • Die Gegenleistung für die Löschung einer Nutzniessung an einem Grundstück (Verzichtsentschädigung) gilt weder als Einkommen, noch als Vermögensertrag und eine allenfalls daraus resultierende Vermögensvermehrung ist als Kapitalgewinn zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 II 402 ff.)
    • Kantonale und kommunale Steuern
      • Vide kantonale Gesetzgebung, Praxis und Rechtsprechung
      • Grundsteuerrelevanz
        • v.a. bei nachträglicher Teilrückerstattung Einräumungsentschädigung (Revision?)

Wohnrecht

  • siehe Nutzniessung oben

(unselbständige) Baurechte

  • zB Baurecht für Kabelverteilkasten
  • Einräumungsentschädigung
    • üblich (Entschädigungshöhe platzierungsabhängig [zB nicht überbauungsfähiges Vorgartengebiet] und grössenabhängig)
    • Es können u.E. die gleichen Regeln angewandt werden wie für Grunddienstbarkeiten (Wegrechte, Durchleitungsrechte u.dgl.)
  • Ausübungsentschädigung
    • unüblich

selbständiges und dauerndes Baurecht

  • Einräumungsentschädigung
    • unüblich
  • Ausübungsentschädigung (= Baurechtszins)
    • Unterschiedliche Besteuerung in den Kantonen
    • Einmalzahlung > Grundstückgewinnsteuerpflicht
    • Periodische Zahlungen > Einkommensteuerpflicht
    • siehe Baurechtsdienstbarkeit

Bauverbotsdienstbarkeit / Aussichtsdienstbarkeit

  • Einräumungsentschädigung
    • Ursprüngliche Einräumung
      • oft als Voraussetzung für den Baulanderwerb (vom Bauern) zu Lasten der Nachbarliegenschaft (oft landwirtschaftlich genutzte Fläche) eingeräumt
    • nachträgliche Einräumung
      • Entschädigung, je nach dem Wert des Verzichtsgegenstands (wirtschaftliche Folgen einer baulichen Nichtnutzung)
  • Ausübungsentschädigung
    • in der Regel keine
  • Entschädigung für Rechtsverzicht
    • Verzicht auf Bauverbotsdienstbarkeit
      • steuerfrei (direkte Bundessteuer [vgl. BGE 2C_1151 vom 03.06.2013; vgl. auch KOCHER MARTIN, a.a.O.])
    • Rückzug der Baueinsprache
      • steuerbar (direkte Bundessteuer [vgl. BGE 2C_1151 vom 03.06.2013; vgl. auch KOCHER MARTIN, a.a.O.])

Ausbeutungsrechte

  • Einräumungsentschädigung
    • =   Gewinnrealisation von Eigentumsrechten
    • Partielle Veräusserung
      • Anwendbarkeit der Regeln über die Grundstückgewinnsteuer (nur bei Rechtsentäusserung)
    • Rechtseinschränkung nur befristet (zeitlich beschränkte Einräumung eines Ausbeutungsrechtes)
      • i.d.R. keine Grundsteuerpflicht (kantonal unterschiedlich)
  • Ausübungsentschädigung / Wiederkehrende Leistungen
    • vom Empfänger als einkommenssteuerrechtlicher Vermögensertrag zu versteuern

Quellenrechte

  • Steuerliche Behandlung wie Baurechte
    • Wiederkehrende Leistungen sind vom Grundeigentümer als steuerbares Einkommen zu versteuern
    • Abzüge nur bei Nutzung der Quelle für geschäftliche Zwecke

IRREGULAERE DIENSTBARKEITEN

(Dienstbarkeiten nach ZGB 781 / im Gegensatz zu Grunddienstbarkeiten zeitlich beschränkt)

  • Wiederkehrende Entschädigungen
    • Einkommen aus unbeweglichem Vermögen
      • Bundessteuerrecht
        • Einkommenssteuerpflicht
      • Kantons- und Gemeindesteuern
        • In der Regel ebenfalls der Einkommenssteuerpflicht unterworfen

Vide ferner unter:

Literatur

  • NEKOLA ANNA, Besteuerung des Grundeigentums im Privatvermögen in der Schweiz – Die kantonalen Gesetzgebungen in rechtsvergleichender Darstellung betreffend Einkommens-, Vermögens-, Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer, Diss., Zürich 1983, S. 90 ff., insbesondere 93 ff. (mit Hinweisen)
  • KOCHER MARTIN, Verzicht auf Bauverbotsdienstbarkeit steuerfrei, Rückzug der Baueinsprache steuerbar, in: ZBJV 149 (2013) 676 ff.

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