Keine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fahrzeughalter, nur Bussenzahlungspflicht
Seit Inkraftsetzung der neuen Vorschriften für Widerhandlungen im Strassenverkehr im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens über die Halterhaftung vom 01.01.2014 muss nicht mehr die Person bestraft werden, die die Widerhandlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt ist. Es ist weiterhin nicht zulässig, jemanden allein gestützt auf seine Fahrzeughaltereigenschaft einer Verkehrswiderhandlung schuldig zu sprechen. Der Fahrzeughalter kann lediglich, aber immerhin zur Bezahlung der Ordnungsbusse verpflichtet werden. Eine Ersatzfreiheitsstrafe fällt in diesen Fällen ausser Betracht.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer
Urteil vom 02.05.20217
SU160069
ZR 116 (2017) Nr. 64, S. 217 ff.