Sie befinden sich: Home » Halterhaftung für Lichtsignal-Missachtung
Keine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fahrzeughalter, nur Bussenzahlungspflicht
Seit Inkraftsetzung der neuen Vorschriften für Widerhandlungen im Strassenverkehr im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens über die Halterhaftung vom 01.01.2014 muss nicht mehr die Person bestraft werden, die die Widerhandlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt ist. Es ist weiterhin nicht zulässig, jemanden allein gestützt auf seine Fahrzeughaltereigenschaft einer Verkehrswiderhandlung schuldig zu sprechen. Der Fahrzeughalter kann lediglich, aber immerhin zur Bezahlung der Ordnungsbusse verpflichtet werden. Eine Ersatzfreiheitsstrafe fällt in diesen Fällen ausser Betracht.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer
Urteil vom 02.05.20217
SU160069
ZR 116 (2017) Nr. 64, S. 217 ff.
Weiterführende Informationen
LAWMEDIA Redaktion
Artikel der LAWMEDIA Redaktion.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.