Seit dem 01.01.2014 gelten für Widerhandlungen im Strassenverkehr im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens Vorschriften zur Halterhaftung bei unbekanntem Fahrzeugführer:
Definition Halterhaftung
- Halterhaftung = Fahrzeughalter haftet für die Ordnungsbusse bei unbekanntem Fahrzeugführer
Grundlage
- Ordnungsbussengesetz (OBG), SR 741.03
- 6
- Botschaft
- Botschaft zu Via sicura vom 20.10.2010, BBl 2010 8447 – 8486
Ziel
- Bestrafung des Fahrzeughalters, wenn der Täter der Polizei nicht bekannt ist (vgl. OBG 6 Abs. 1)
Prozedere
- Busseneröffnung
- Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet (vgl. OBG 6 Abs. 2 Satz 1)
- Zahlungsmöglichkeit
- Der Fahrzeughalter kann die Busse innert 30 Tagen bezahlen (vgl. OBG 6 Abs. 2 Satz 2)
- Nichtbezahlung
- Bezahlt der Fahrzeughalter die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (vgl. OBG 6 Abs. 3)
- Nennung Fahrzeugführer
- Nennt der Fahrzeughalter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Widerhandlungszeitpunkt das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach OBG 6 Abs. 2 und 3 eingeleitet (vgl. OBG 6 Abs. 4)
- Nichtfeststellung + Glaubhaftmachung der Fahrzeugbenutzung gegen seinen Willen trotz entsprechender Sorgfalt
- Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist
- die Busse vom Halter zu bezahlen,
- es sei denn,
- er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und
- er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte
- (vgl. OBG 6 Abs. 5)
- Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist
Kein Schuldigsprechen des Fahrzeughalters
- Es ist nicht zulässig, jemanden allein gestützt auf seine Eigenschaft als Fahrzeughalter einer Verkehrswiderhandlung schuldig zu sprechen (vgl. ZR 116 (2017) Nr. 64, S. 218, Erw. 4.3)
Bestrafung
- Keine Ersatzfreiheitsstrafe
- Eine Ersatzfreiheitsstrafe fällt ausser Betracht
- Nur Ordnungsbussenzahlungspflicht
- Der Fahrzeughalter kann kraft seiner Haltereigenschaft nur zur Bezahlung der Ordnungsbusse verpflichtet werden
Literatur
- BOLL JÜRG, Identifikation von Fahrzeuglenkern, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, Strassenverkehr 4/2012, S. 5 ff.
- WEISSENBERGER PHILIPPE, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N 18 zu SVG 27 und N 6 Zu OBG 1, N 11 zu OBG 6 und N2 ff. zu OBG 11
- WOHLERS WOLFGANG, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, Strassenverkehr 1/2015, S. 5 – 15
- MAEDER , Sicherheit durch Gebühren? Zur neuen Halterhaftung für Ordnungsbussen nach Art. 6 OBG, AJP 2014, S. 684 ff.
- HEIMGARTNER STEFAN, BSK StGB I, 3. Auflage 2013, N 15 zu StGB 106 + N 10 zu StGB 106
Judikatur
- BGE 135 IV 221, Erw. 2.2
- ZR 116 (2017) Nr. 64, S. 217 ff.
Weiterführende Informationen
Gesetzestexte
Art. 6 OBG Vorgehen bei unbekanntem Fahrzeugführer
1 Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt.
2 Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen.
3 Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
4 Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet.
5 Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte.