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Halterhaftung

Rechtsgebiet:
Bussenkatalog
Stichworte:
Bussenkatalog
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Seit dem 01.01.2014 gelten für Widerhandlungen im Strassenverkehr im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens Vorschriften zur Halterhaftung bei unbekanntem Fahrzeugführer:

Definition Halterhaftung

  • Halterhaftung =   Fahrzeughalter haftet für die Ordnungsbusse bei unbekanntem Fahrzeugführer

Grundlage

  • Ordnungsbussengesetz (OBG), SR 741.03
    • 6
  • Botschaft
    • Botschaft zu Via sicura vom 20.10.2010, BBl 2010 8447 – 8486

Ziel

  • Bestrafung des Fahrzeughalters, wenn der Täter der Polizei nicht bekannt ist (vgl. OBG 6 Abs. 1)

Prozedere

  • Busseneröffnung
    • Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet (vgl. OBG 6 Abs. 2 Satz 1)
  • Zahlungsmöglichkeit
    • Der Fahrzeughalter kann die Busse innert 30 Tagen bezahlen (vgl. OBG 6 Abs. 2 Satz 2)
  • Nichtbezahlung
    • Bezahlt der Fahrzeughalter die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (vgl. OBG 6 Abs. 3)
  • Nennung Fahrzeugführer
    • Nennt der Fahrzeughalter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Widerhandlungszeitpunkt das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach OBG 6 Abs. 2 und 3 eingeleitet (vgl. OBG 6 Abs. 4)
  • Nichtfeststellung + Glaubhaftmachung der Fahrzeugbenutzung gegen seinen Willen trotz entsprechender Sorgfalt
    • Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist
      • die Busse vom Halter zu bezahlen,
      • es sei denn,
        • er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und
        • er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte
      • (vgl. OBG 6 Abs. 5)

Kein Schuldigsprechen des Fahrzeughalters

  • Es ist nicht zulässig, jemanden allein gestützt auf seine Eigenschaft als Fahrzeughalter einer Verkehrswiderhandlung schuldig zu sprechen (vgl. ZR 116 (2017) Nr. 64, S. 218, Erw. 4.3)

Bestrafung

  • Keine Ersatzfreiheitsstrafe
    • Eine Ersatzfreiheitsstrafe fällt ausser Betracht
  • Nur Ordnungsbussenzahlungspflicht
    • Der Fahrzeughalter kann kraft seiner Haltereigenschaft nur zur Bezahlung der Ordnungsbusse verpflichtet werden

Literatur

  • BOLL JÜRG, Identifikation von Fahrzeuglenkern, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, Strassenverkehr 4/2012, S. 5 ff.
  • WEISSENBERGER PHILIPPE, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N 18 zu SVG 27 und N 6 Zu OBG 1, N 11 zu OBG 6 und N2 ff. zu OBG 11
  • WOHLERS WOLFGANG, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, Strassenverkehr 1/2015, S. 5 – 15
  • MAEDER , Sicherheit durch Gebühren? Zur neuen Halterhaftung für Ordnungsbussen nach Art. 6 OBG, AJP 2014, S. 684 ff.
  • HEIMGARTNER STEFAN, BSK StGB I, 3. Auflage 2013, N 15 zu StGB 106 + N 10 zu StGB 106

Gesetzestexte

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