Totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung / Berücksichtigung der „Energiestrategie 2050“
An seiner Sitzung vom 09.03.2018 hat er Bundesrat die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung verabschiedet. Sie konkretisiert die neuen Abzüge für Hauseigentümer bei der direkten Bundessteuer im Zuge der Energiestrategie 2050:
- Steuerlich abzugsfähige Energiespar-Investitionen
- Gegenstand
- Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen
- Aufwendungen für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung
- Aufwendungen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- Ersatz von veralteten Bauteilen
- Erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden
- Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen
- Massgebliche Grundlage
- Ist die steuerliche Förderung auch im kantonalen Recht verankert, so sind die bundesrechtlichen Vorgaben massgebend
- Gegenstand
- Steuerlich abzugsfähiger Rückbau
- Gegenstand
- Kosten der Demontage von Installationen
- Kosten des Abbruchs
- Kosten des Abtransports
- Kosten der Entsorgung des Bauabfalls
- Voraussetzungen für eine steuerliche Geltendmachung
- Ersatzneubau binnen angemessener Frist auf dem gleichen Grundstück
- Gleichartige Nutzung des Ersatzneubaus
- Ersatzneubau-Erstellung durch dieselbe steuerpflichtige Person, die den Rückbau hat ausführen lassen
- Gegenstand
- Auslagenverteilung auf mehrere Steuerperioden
- Die Auslagen können auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern und soweit sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können
Nicht abzugsfähig sind:
- Kosten von Altlastensanierungen des Bodens
- Kosten von Geländeverschiebungen
- Rodungskosten
- Kosten aus Planierungsarbeiten
- Kosten für über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau
Inkrafttreten
Die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Neue Steuerabzüge für Hausbesitzer treten am 1. Januar 2020 in Kraft | admin.ch
- Ergebnisbericht: Vernehmlassungsverfahren zu einer Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116) | newsd.admin.ch
- Vorabdruck: Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung) | newsd.admin.ch
- Erläuterungen: Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116) | newsd.admin.ch
- Nutzung von Immobilien: Abzüge