HRegV 164 Abs. 1 lit. a i.V.m. HRegV 155; GebV OG 8 Abs. 4
Eine Gesellschaft, welche wegen fehlender Geschäftstätigkeit und fehlender Aktiven im Handelsregister gelöscht wurde, kann auch unter folgenden Voraussetzungen wieder eingetragen werden:
- Feststellung noch verwertbarer Aktiven nach der Löschung im HR
- Glaubhaftmachung solcher Aktiven
- Schlüssige, in sich stimmige Schilderung der Aktiven
- Objektive Anhaltspunkte, aufgrund derer eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen spricht.
Für die Festsetzung der Entscheidungskosten des Gerichts ist abzustellen auf:
- Streitwert
- Zeitaufwand des Gerichts
- Schwierigkeitsgrad des Falles
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Urteil vom 17.08.2017
LF170039
in ZR 116 (2017) Nr. 58 S. 194 ff.