LAWNEWS

Gesellschaftsrecht

QR Code

Wiedereintragung einer im HR gelöschten Gesellschaft

Datum:
28.03.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht
Stichworte:
Aktiengesellschaft, Glaubhaftmachung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

HRegV 164 Abs. 1 lit. a i.V.m. HRegV 155; GebV OG 8 Abs. 4

Eine Gesellschaft, welche wegen fehlender Geschäftstätigkeit und fehlender Aktiven im Handelsregister gelöscht wurde, kann auch unter folgenden Voraussetzungen wieder eingetragen werden:

  • Feststellung noch verwertbarer Aktiven nach der Löschung im HR
  • Glaubhaftmachung solcher Aktiven
    • Schlüssige, in sich stimmige Schilderung der Aktiven
    • Objektive Anhaltspunkte, aufgrund derer eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen spricht.

Für die Festsetzung der Entscheidungskosten des Gerichts ist abzustellen auf:

  • Streitwert
  • Zeitaufwand des Gerichts
  • Schwierigkeitsgrad des Falles

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Urteil vom 17.08.2017
LF170039
in ZR 116 (2017) Nr. 58 S. 194 ff.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.