Die Wiedereintragung eines im Handelsregister gelöschten Rechtsträgers bleibt gestützt auf HRegV 164 Abs. 1 lit. a i.V.m. HRegV 155 möglich.
Eine Gesellschaft, welche wegen fehlender Geschäftstätigkeit und fehlender Aktiven im Handelsregister gelöscht wurde, kann auch unter folgenden Voraussetzungen wieder eingetragen werden:
- Feststellung verwertbarer Aktiven nach der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister
- Glaubhaftmachung der nachträglich festgestellten Aktiven durch
- schlüssige, in sich stimmige Schilderung der betreffenden Vermögenswerte
- Angabe objektiver Anhaltspunkte, aufgrund welcher eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen spricht.
Das angerufene Gericht darf bei der Festsetzung der Entscheidungskosten Rechnung tragen (GebV OG § 8 Abs. 4):
- Streitwert
- Zeitaufwand des Gerichts
- Schwierigkeitsgrad des Falles
Literatur
- RUETSCHI DAVID, SHK-RegV, Bern 2013, N 11, N 36 ff. und N 41 zu HRegV 164
- GWELESSANI MICHAEL, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Auflage 2016, HRegV 164, Rz 576
- SIFFERT RINO / ZIHLER FLORIAN, Handelsregisterrecht – Entwicklungen 2011, S. 114 – 116
- SIFFERT RINO / ZIHLER FLORIAN, Handelsregisterrecht – Entwicklungen 2012, S. 80 f.
Judikatur
- ZR 116 (2017) Nr. 58, S. 194 ff.
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