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Inaktive Gesellschaft

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Wiedereintragung

Rechtsgebiet:
Inaktive Gesellschaft
Stichworte:
Inaktive Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wiedereintragung eines im Handelsregister gelöschten Rechtsträgers bleibt gestützt auf HRegV 164 Abs. 1 lit. a i.V.m. HRegV 155 möglich.

Eine Gesellschaft, welche wegen fehlender Geschäftstätigkeit und fehlender Aktiven im Handelsregister gelöscht wurde, kann auch unter folgenden Voraussetzungen wieder eingetragen werden:

  • Feststellung verwertbarer Aktiven nach der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister
  • Glaubhaftmachung der nachträglich festgestellten Aktiven durch
    • schlüssige, in sich stimmige Schilderung der betreffenden Vermögenswerte
    • Angabe objektiver Anhaltspunkte, aufgrund welcher eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen spricht.

Das angerufene Gericht darf bei der Festsetzung der Entscheidungskosten Rechnung tragen (GebV OG § 8 Abs. 4):

  • Streitwert
  • Zeitaufwand des Gerichts
  • Schwierigkeitsgrad des Falles

Literatur

  • RUETSCHI DAVID, SHK-RegV, Bern 2013, N 11, N 36 ff. und N 41 zu HRegV 164
  • GWELESSANI MICHAEL, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Auflage 2016, HRegV 164, Rz 576
  • SIFFERT RINO / ZIHLER FLORIAN, Handelsregisterrecht – Entwicklungen 2011, S. 114 – 116
  • SIFFERT RINO / ZIHLER FLORIAN, Handelsregisterrecht – Entwicklungen 2012, S. 80 f.

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