Werden nach Löschung neues Gesellschaftsvermögen und / oder nicht getilgte Verbindlichkeiten bekannt, kann nach Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses die AG durch den Richter wieder eingetragen werden. Es leben dann die Pflichten der Liquidatoren wieder auf.
Voraussetzungen für ein Wiedereintragungsgesuch ans zuständige Gericht (ehem. Sitz der Gesellschaft) sind:
- Antrag
- Begründung
- Schützenswertes Interesse an der Wiedereintragung
- Glaubhaftmachung der Forderungsexistenz.
Gesetzliche Grundlagen
Literatur
- RUETSCHI DAVID, SHK-RegV, Bern 2013, N 11, N 36 ff. und N 41 zu HRegV 164
- GWELESSANI MICHAEL, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Auflage 2016, HRegV 164, Rz 576
- SIFFERT RINO / ZIHLER FLORIAN, Handelsregisterrecht – Entwicklungen 2011, S. 114 – 116
- SIFFERT RINO / ZIHLER FLORIAN, Handelsregisterrecht – Entwicklungen 2012, S. 80 f.
Judikatur
- BGE 4A_396/2014 vom 20.11.2014 (Unzuständigkeit Handelsgerichts des Kantons Zürich)
- ZR 116 (2017) Nr. 58, S. 194 ff.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Genossenschaftswohnung / Mietgen...Einleitung zu Genossenschaftswohnungen / M...Autoren:Gesellschaft mit beschränkter Ha...Einleitung zur GmbHAutoren:Organhaftung / Aktienrechtliche ...Einleitung zur OrganhaftungAutoren:Einfache GesellschaftEinleitung: Einfache GesellschaftAutoren:UnternehmensliquidationEinleitung zur UnternehmensliquidationAutoren:D & O – Directors and Office...Einleitung zur Organhaftpflichtversicherung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht