Werden nach Löschung neues Gesellschaftsvermögen und / oder nicht getilgte Verbindlichkeiten bekannt, kann nach Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses die AG durch den Richter wieder eingetragen werden. Es leben dann die Pflichten der Liquidatoren wieder auf.
Voraussetzungen für ein Wiedereintragungsgesuch ans zuständige Gericht (ehem. Sitz der Gesellschaft) sind:
- Antrag
- Begründung
- Schützenswertes Interesse an der Wiedereintragung
- Glaubhaftmachung der Forderungsexistenz.
Gesetzliche Grundlagen
Literatur
- RUETSCHI DAVID, SHK-RegV, Bern 2013, N 11, N 36 ff. und N 41 zu HRegV 164
- GWELESSANI MICHAEL, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Auflage 2016, HRegV 164, Rz 576
- SIFFERT RINO / ZIHLER FLORIAN, Handelsregisterrecht – Entwicklungen 2011, S. 114 – 116
- SIFFERT RINO / ZIHLER FLORIAN, Handelsregisterrecht – Entwicklungen 2012, S. 80 f.
Judikatur
- BGE 4A_396/2014 vom 20.11.2014 (Unzuständigkeit Handelsgerichts des Kantons Zürich)
- ZR 116 (2017) Nr. 58, S. 194 ff.
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