OR 267 Abs. 1; SchKG 38 Abs. 1, SchKG 297 Abs. 5 und SchKG 310 Abs. 1; ZPO 335 Abs. 1 und 2
Der Anspruch auf Räumung des Mietobjektes nach Mietende ist keine Geldforderung und kann daher nicht zum Gegenstand eines Schuldbetreibungsverfahrens gemacht werden.
Ist dem Mieter die Nachlassstundung bewilligt worden, ist dies kein Grund für eine Sistierung von Zivilprozess und Verwaltungsverfahren über ein Ausweisungsbegehren, weil es hierbei nicht um eine Nachlassforderung handelt.
Quelle
BGE 143 III 173 = BGer 4A_52/2017 vom 19.04.2017