Immobilien-Erbvorbezug 2 ½ Jahre vor Ausschlagung
Zwischen den Steuerbehörden und den beiden Beschwerdeführerinnen war umstritten, ob sie für allfällige Steuerschulden ihrer Mutter trotz Ausschlagung der Erbschaft haften, da sie rund zweieinhalb Jahre vor dem Tod ihrer Mutter deren Immobilien übernommen hatten.
Wer gutgläubig einen Erbvorbezug erhält und später vom Recht der Ausschlagung Gebrauch macht, handelt gemäss Bundesgericht nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Beweis, wonach die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Immobilienübertragung gewusst haben sollen, dass der Nachlass dereinst überschuldet sein würde, wurde von den Steuerbehörden nicht erbracht.
Das Rechtsmittel der beiden Beschwerdeführerinnen wurde daher gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Quelle
BGer 2C_117/2017 vom 13.02.2018
Weiterführende Informationen
- BGer 2C_117/2017 vom 13.02.2018 | entscheide.weblaw.ch
- Szenario Erbvorbezug
- Schenkung und Erbvorbezug