Neue maximale Rechtsunsicherheitsdauern: Relative Verjährung 3 Jahre (statt 1 Jahr) und absolute Verjährung 20 Jahre (statt 10 Jahre)
National- und Ständerat wollen die Verjährungsfrist für Personenschäden verlängern. Ausgelöst wurde das Gesetzesrevisionsvorhaben durch die „Asbestopfer-Tragödie“. Von der Revision betroffen sind einzig die Deliktsverjährungsfristen, nicht aber die weiteren Arten von Verjährungsfristen.
Heute verjähren Ansprüche aus Personenschäden (vgl. OR 60) wie folgt:
- Relative Verjährungsfrist:
- 1 Jahr von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hat (= relative Verjährung)
- Absolute Verjährungsfrist:
- 10 Jahren nach Kenntnis der schädigenden Handlung (= absolute Verjährung).
Das Parlament hat nun die Dauern dieser Verjährungsfristen angehoben auf:
- Relative Verjährungsfrist:
- neu drei Jahre
- Absolute Verjährungsfrist:
- neu zwanzig Jahre
Noch nicht absolviert sind die obligate Schlussabstimmung durch beide Räte (National- und Ständerat) sowie natürlich die Inkraftsetzung durch den Bundesrat.
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LawMedia-Redaktionsteam