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Verjährung

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Exkurs: Revision Verjährungsrecht

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Zwei parlamentarische Initiativen lösten die Revision des Verjährungsrechts aus. Weiteren Anstoss gab ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach die aktuelle Verjährungspraxis des Bundesgerichts betreffend Spätschäden EMRK-widrig sei.

Mit den nachfolgenden Ausführungen soll über das Vorhaben informiert und dieses „hinterleuchtet“ werden:

Die Neuerungen sind gelb hinterlegt.

Gesetzrevisionsverfahren

Der Bundesrat will das Verjährungsrecht revidieren. Die Ziele sind:

  • Vereinheitlichung der Verjährungsbestimmungen im Privatrecht
  • Verlängerung der Fristen im ausservertraglichen Haftpflichtrecht

Da eine diesbezügliche Revision des Obligationenrecht in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst wurde, hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, gestützt eine Botschaft auszuarbeiten (29.08.2012).

Überblick „Revision des Verjährungsrechts“
Datum Gremium Gegenstand Links / Bemerkungen
08.2012 Bundesrat Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/gesetzgebung/verjaehrungsfristen/ve-ber-d.pdf
29.11.2013 Bundesrat Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2013/2013-11-293.html
29.11.2013 Bundesrat Gutachten http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/gesetzgebung/verjaehrungsfristen/gutachten-castle-d.pdf
29.11.2013 Bundesrat Botschaft https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2014/235.pdf
29.11.2013 Bundesrat Entwurf https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2014/287.pdf
15.08.2014 Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N) Annahme des Revisionsentwurfs (13:10:1) / Medienmitteilung http://www.parlament.ch/d/mm/2014/Seiten/mm-rk-n-2014-08-15.aspx

Literatur

  • Zum Vorentwurf zur Totalrevision des Verjährungsrechts
  • Beiträge in HAVE 2012 S. 70 ff.
  • Zum Entwurf für eine Revision des Verjährungsrechts
  • Beiträge in HAVE 2014 S. 66 ff.

Revisionsfokus

Der Gesetzesentwurf enthält folgende Revisionsschwerpunkte:

  • OR 60: Deliktsrecht
  • OR 67: Bereicherungsrecht
  • OR 128 (neu): vertragswidrige Körperverletzung
  • OR 134: Hinderung und Stillstand der Verjährung
  • OR 136: Wirkung Verjährungsunterbrechung
  • OR 141: Verjährungsverzicht

Vor allem sollen die Verjährungsfristen für Schadenersatz- und Genugtuungsfristen verlängert und Mängel oder Unklarheiten der bisherigen Gesetzesbestimmungen beseitigt werden.

Verjährungsfristen

Nachgenannte Verjährungsfristen sollen geändert werden; aus Verständnisgründen werden korrespondiere Fristen mit genannt. Im Einzelnen:

  • E-OR 60: Deliktsrecht
    • Relative Verjährungsfrist
        • 3 Jahre (bisher 1 Jahr)

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    • Absolute Verjährungsfrist
      • 10 Jahre (wie bisher)
  • E-OR 60 Abs. 1 (Ansprüche bei Personenschäden)
    • Relative Verjährungsfrist
      • 3 Jahre (bisher 1 Jahr)
    • Absolute Verjährungsfrist
      • 30 Jahre (bisher 10 Jahre)
    • Verjährungsbeginn (E-OR 60 Abs. 1 und 1bis)
      • Relative Verjährungsfrist
        • Kenntnis des Schadens
      • Absolute Verjährungsfrist
        • Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens bzw. seiner Beendigung
  • E-OR 60 Abs. 2
    • Abstellen im Zivilverfahren auf die strafrechtliche Verfolgungsverjährung
      • Beibehaltung
    • Verjährungsfristunterbrechung im Sinne von OR 135
      • Ausschluss
    • Verjährungsfrist bei Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils (neu)
      • 3 Jahre
  • E-OR 67: Bereicherungsrecht
    • Relative Verjährungsfrist
      • 3 Jahre (bisher 1 Jahr)
    • Absolute Verjährungsfrist
      • 10 Jahre (wie bisher)
  • E-OR 128 (neu): vertragswidrige Körperverletzung
    • Ausserordentliche Verjährungsfrist für Mietzinse, Wirtsschulden, Handwerks- und Auftragsarbeit > ersatzlose Streichung des Textes von OR 128 geplant, womit die 5-jährige Verjährung zugunsten der 10-jährigen Verjährungsfrist abgeschafft wird
    • Art. 128 OR wird mit neuem Inhalt, nämlich unter der Marginalie „Dreissig Jahre“, zur Regelung der „Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen …“ gefüllt:
    • Relative Verjährungsfrist
      • 3 Jahre
      • Verjährungsbeginn (E-OR 128 Abs. 2)
        • Kenntnis der Forderung und Kenntnis der Person des Schuldners
        • Frühester Beginn des Verjährungsfristenlaufs
          • Beginn der absoluten Frist
    • Absolute Verjährungsfrist
      • Ordentliche Verjährungsfrist
        • 10 Jahre (wie bisher)

Hemmung und Unterbrechung

Weiter sollen die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung angepasst werden:

  • E-OR 134: Hinderung und Stillstand der Verjährung
    • E-OR 134 Ziffer 6
      • Aufhebung der Beschränkung auf die Inlandwirkung (neu)
    • E-OR 134 Ziffer 7
      • Hemmung resp. Stillstand auch für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen während der Dauer des öffentlichen Inventars (neu)
    • E-OR 134 Ziffer 8
      • Hemmung resp. Stillstand während Streitbeilegungsbemühungen, wie
        • Vergleichsgespräche
        • Mediationsverfahren
        • andere Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
      • vorausgesetzt die Parteien vereinbaren dies schriftlich (neu)
  • E-OR 136: Wirkung Verjährungsunterbrechung
    • E-OR 136 Abs. 1
      • Verjährungsunterbrechung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung soll auch gegen die übrigen Mitschuldner wirken, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht (neu)
    • E-OR 136 Abs. 2
      • Verjährungsunterbrechung gegen den Hauptschuldner wirkt auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht (neu)
    • E-OR 136 Abs. 4
      • Verjährungsunterbrechung gegenüber dem Versicherer soll auch gegenüber dem Haftpflichtigen und umgekehrt wirken, sofern ein Direktforderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht (neu)

Verjährungseinredeverzicht

Schliesslich plant der Bundesrat eine Modifizierung des Verjährungseinredeverzichts:

    • E-OR 141: Verjährungsverzicht
      • Verzicht auf die Verjährungseinrede im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
        • Unzulässigkeit (wie bisher, gemäss Praxis)
      • Verzicht auf die Verjährungseinrede nach Vertragsabschluss
        • Zulässigkeit (wie bisher, gemäss Praxis)
      • Dauer des Verjährungseinredeverzichts (E-OR 141 Abs. 1)
        • höchstens 10 Jahre (neu, entsprechend Bundesgerichtspraxis)
      • Form des Verjährungseinredeverzichts (E-OR 141 Abs. 1)
        • Allgemein
          • Schriftform (neu)
        • AGB (E-OR 141 Abs. 1bis)
          • Verzicht steht nur dem Verwender offen (neu)
      • Verjährungseinredeverzicht und Versicherer (E-OR 141 Abs. 4)
        • Verjährungseinredeverzicht soll auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt wirken, sofern ein Direktforderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht (neu)

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