Einleitung
Zwei parlamentarische Initiativen lösten die Revision des Verjährungsrechts aus. Weiteren Anstoss gab ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach die aktuelle Verjährungspraxis des Bundesgerichts betreffend Spätschäden EMRK-widrig sei.
Mit den nachfolgenden Ausführungen soll über das Vorhaben informiert und dieses „hinterleuchtet“ werden:
Die Neuerungen sind gelb hinterlegt.
Gesetzrevisionsverfahren
Der Bundesrat will das Verjährungsrecht revidieren. Die Ziele sind:
- Vereinheitlichung der Verjährungsbestimmungen im Privatrecht
- Verlängerung der Fristen im ausservertraglichen Haftpflichtrecht
Da eine diesbezügliche Revision des Obligationenrecht in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst wurde, hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, gestützt eine Botschaft auszuarbeiten (29.08.2012).
Überblick „Revision des Verjährungsrechts“ | |||
Datum | Gremium | Gegenstand | Links / Bemerkungen |
08.2012 | Bundesrat | Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens | http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/gesetzgebung/verjaehrungsfristen/ve-ber-d.pdf |
29.11.2013 | Bundesrat | Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) | http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2013/2013-11-293.html |
29.11.2013 | Bundesrat | Gutachten | http://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/wirtschaft/gesetzgebung/verjaehrungsfristen/gutachten-castle-d.pdf |
29.11.2013 | Bundesrat | Botschaft | https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2014/235.pdf |
29.11.2013 | Bundesrat | Entwurf | https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2014/287.pdf |
15.08.2014 | Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N) | Annahme des Revisionsentwurfs (13:10:1) / Medienmitteilung | http://www.parlament.ch/d/mm/2014/Seiten/mm-rk-n-2014-08-15.aspx |
Literatur
- Zum Vorentwurf zur Totalrevision des Verjährungsrechts
- Beiträge in HAVE 2012 S. 70 ff.
- Zum Entwurf für eine Revision des Verjährungsrechts
- Beiträge in HAVE 2014 S. 66 ff.
Links
- Verjährungsrevision | NZZ.ch
- Verjährungsrecht | economiesuisse.ch
Revisionsfokus
Der Gesetzesentwurf enthält folgende Revisionsschwerpunkte:
- OR 60: Deliktsrecht
- OR 67: Bereicherungsrecht
- OR 128 (neu): vertragswidrige Körperverletzung
- OR 134: Hinderung und Stillstand der Verjährung
- OR 136: Wirkung Verjährungsunterbrechung
- OR 141: Verjährungsverzicht
Vor allem sollen die Verjährungsfristen für Schadenersatz- und Genugtuungsfristen verlängert und Mängel oder Unklarheiten der bisherigen Gesetzesbestimmungen beseitigt werden.
Verjährungsfristen
Nachgenannte Verjährungsfristen sollen geändert werden; aus Verständnisgründen werden korrespondiere Fristen mit genannt. Im Einzelnen:
- E-OR 60: Deliktsrecht
- Relative Verjährungsfrist
-
- 3 Jahre (bisher 1 Jahr)
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-
- Absolute Verjährungsfrist
- 10 Jahre (wie bisher)
- Relative Verjährungsfrist
- E-OR 60 Abs. 1 (Ansprüche bei Personenschäden)
- Relative Verjährungsfrist
- 3 Jahre (bisher 1 Jahr)
- Absolute Verjährungsfrist
- 30 Jahre (bisher 10 Jahre)
- Verjährungsbeginn (E-OR 60 Abs. 1 und 1bis)
- Relative Verjährungsfrist
- Kenntnis des Schadens
- Absolute Verjährungsfrist
- Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens bzw. seiner Beendigung
- Relative Verjährungsfrist
- Relative Verjährungsfrist
- E-OR 60 Abs. 2
- Abstellen im Zivilverfahren auf die strafrechtliche Verfolgungsverjährung
- Beibehaltung
- Verjährungsfristunterbrechung im Sinne von OR 135
- Ausschluss
- Verjährungsfrist bei Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils (neu)
- 3 Jahre
- Abstellen im Zivilverfahren auf die strafrechtliche Verfolgungsverjährung
- E-OR 67: Bereicherungsrecht
- Relative Verjährungsfrist
- 3 Jahre (bisher 1 Jahr)
- Absolute Verjährungsfrist
- 10 Jahre (wie bisher)
- Relative Verjährungsfrist
- E-OR 128 (neu): vertragswidrige Körperverletzung
- Ausserordentliche Verjährungsfrist für Mietzinse, Wirtsschulden, Handwerks- und Auftragsarbeit > ersatzlose Streichung des Textes von OR 128 geplant, womit die 5-jährige Verjährung zugunsten der 10-jährigen Verjährungsfrist abgeschafft wird
- Art. 128 OR wird mit neuem Inhalt, nämlich unter der Marginalie „Dreissig Jahre“, zur Regelung der „Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen …“ gefüllt:
- Relative Verjährungsfrist
- 3 Jahre
- Verjährungsbeginn (E-OR 128 Abs. 2)
- Kenntnis der Forderung und Kenntnis der Person des Schuldners
- Frühester Beginn des Verjährungsfristenlaufs
- Beginn der absoluten Frist
- Absolute Verjährungsfrist
- Ordentliche Verjährungsfrist
- 10 Jahre (wie bisher)
- Ordentliche Verjährungsfrist
Hemmung und Unterbrechung
Weiter sollen die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung angepasst werden:
- E-OR 134: Hinderung und Stillstand der Verjährung
- E-OR 134 Ziffer 6
- Aufhebung der Beschränkung auf die Inlandwirkung (neu)
- E-OR 134 Ziffer 7
- Hemmung resp. Stillstand auch für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen während der Dauer des öffentlichen Inventars (neu)
- E-OR 134 Ziffer 8
- Hemmung resp. Stillstand während Streitbeilegungsbemühungen, wie
- Vergleichsgespräche
- Mediationsverfahren
- andere Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung
- vorausgesetzt die Parteien vereinbaren dies schriftlich (neu)
- Hemmung resp. Stillstand während Streitbeilegungsbemühungen, wie
- E-OR 134 Ziffer 6
- E-OR 136: Wirkung Verjährungsunterbrechung
- E-OR 136 Abs. 1
- Verjährungsunterbrechung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung soll auch gegen die übrigen Mitschuldner wirken, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht (neu)
- E-OR 136 Abs. 2
- Verjährungsunterbrechung gegen den Hauptschuldner wirkt auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht (neu)
- E-OR 136 Abs. 4
- Verjährungsunterbrechung gegenüber dem Versicherer soll auch gegenüber dem Haftpflichtigen und umgekehrt wirken, sofern ein Direktforderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht (neu)
- E-OR 136 Abs. 1
Verjährungseinredeverzicht
Schliesslich plant der Bundesrat eine Modifizierung des Verjährungseinredeverzichts:
-
- E-OR 141: Verjährungsverzicht
- Verzicht auf die Verjährungseinrede im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- Unzulässigkeit (wie bisher, gemäss Praxis)
- Verzicht auf die Verjährungseinrede nach Vertragsabschluss
- Zulässigkeit (wie bisher, gemäss Praxis)
- Dauer des Verjährungseinredeverzichts (E-OR 141 Abs. 1)
- höchstens 10 Jahre (neu, entsprechend Bundesgerichtspraxis)
- Form des Verjährungseinredeverzichts (E-OR 141 Abs. 1)
- Allgemein
- Schriftform (neu)
- AGB (E-OR 141 Abs. 1bis)
- Verzicht steht nur dem Verwender offen (neu)
- Allgemein
- Verjährungseinredeverzicht und Versicherer (E-OR 141 Abs. 4)
- Verjährungseinredeverzicht soll auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt wirken, sofern ein Direktforderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht (neu)
- Verzicht auf die Verjährungseinrede im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- E-OR 141: Verjährungsverzicht