Für die Ansprüche aus unerlaubter Handlung (OR 41 ff.), d.h. die sog. „Delikts-Ansprüche“, bestehen „Sonder-Verjährungsvorschriften“. Dabei wird unterschieden in eine relative und eine absolute Verjährungsfrist:
Relative Verjährungsfrist
- Grundlage
- OR 60 Abs. 1 und Abs. 1 bis
- Dauer
- 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen
Absolute Verjährungsfrist
- Grundlage
- OR 60 Abs. 1 und Abs. 1bis
- Dauer
- 10 Jahre ab Eintritt des schädigenden Ereignisses
- 20 Jahre vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte
Verjährungsvorschriften in Spezialgesetzen
Weitere Verjährungs-Sondervorschriften bestehen für:
Motorfahrzeugunfälle / Fahrradunfälle: Schadenersatzansprüche + Genugtuungsansprüche
- Grundlagen
- SVG 83 Abs. 1V.m. OR 60 und SVG 83 Abs. 2
- Relative Verjährungsfrist
- 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen
- Absolute Verjährungsfrist
- 10 Jahren seit dem Unfall
- 20 Jahre seit dem Unfall bei Körperverletzung oder Tötung
- Regressansprüche
- 3 Jahre ab dem Tag der vollständigen Erbringung der Leistung und Kenntnis des Pflichtigen
- Weitere Detailinformationen
Produktehaftung: Ansprüche aus Produktehaftung
- Grundlagen
- Relative Verjährungsfrist
- 3 Jahre nach Kenntnis des Schadens, des Fehlers und der Person des Herstellers
- Absolute Verwirkungsfrist
- 10 Jahre nach Inverkehrsetzung des schädigenden Produktes
- Weitere Detailinformationen
- Produktehaftung | produkte-haftung.ch
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3290 f. und 3302