Bestätigung der Rechtsprechung
Im Fall BGer 2C_296/2018 bestätigte das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung, wonach Beziehungen einer unverheirateten Person zum Arbeitsort dann in den Vordergrund treten, wenn
- die Person das 30. Altersjahr überschritten hat und / oder
- sich diese Person seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort (hier Zürich) aufhält.
Auch wenn die Steuerpflichtige den grösseren Teil der Wochenenden am Familienort (Wallis) zubrachte, genügt dies nach Ansicht des Bundesgerichts angesichts des Alters und des langjährigen Aufenthalts am Arbeitsort (Zürich) nicht, um die von der Rechtsprechung vorgesehene natürliche Vermutung der „Arbeitsort-Steueranknüpfung“ zu beseitigen.
Der Entscheid des Bundesgerichts fiel so aus, obwohl eher ein Grenzfall vorliege, würden die gegenläufigen äusserlich wahrnehmbaren Umstände nicht ausreichen, um einen steuerrechtlichen Wohnsitz am Familienort (Wallis) anzunehmen.
Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wurde daher abgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bestätigt.
Quelle
BGer 2C_296/2018 vom 06.06.2018