LAWNEWS

Steuern / Tax

QR Code

Steuerhoheit – Anknüpfung an Arbeitsort (Zürich) oder an Familienort (Wallis)?

Datum:
04.07.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Steuern, Wohnsitz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bestätigung der Rechtsprechung

Im Fall BGer 2C_296/2018 bestätigte das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung, wonach Beziehungen einer unverheirateten Person zum Arbeitsort dann in den Vordergrund treten, wenn

  • die Person das 30. Altersjahr überschritten hat und / oder
  • sich diese Person seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort (hier Zürich) aufhält.

Auch wenn die Steuerpflichtige den grösseren Teil der Wochenenden am Familienort (Wallis) zubrachte, genügt dies nach Ansicht des Bundesgerichts angesichts des Alters und des langjährigen Aufenthalts am Arbeitsort (Zürich) nicht, um die von der Rechtsprechung vorgesehene natürliche Vermutung der „Arbeitsort-Steueranknüpfung“ zu beseitigen.

Der Entscheid des Bundesgerichts fiel so aus, obwohl eher ein Grenzfall vorliege, würden die gegenläufigen äusserlich wahrnehmbaren Umstände nicht ausreichen, um einen steuerrechtlichen Wohnsitz am Familienort (Wallis) anzunehmen.

Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wurde daher abgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bestätigt.

Quelle

BGer 2C_296/2018 vom 06.06.2018

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.