ZPO 243 Abs. 2 lit. c und ZPO 243 Abs. 3 i.V.m. ZPO 6
Der Begriff des „Kündigungsschutzes“ ist grundsätzlich weit auszulegen. Er umfasst alle Streitigkeiten, in denen es vorfrageweise oder zur Hauptsache um eine gültige Mietvertragsbeendigung geht.
Weil das Handelsgericht kein vereinfachtes Verfahren kennt, ist es in Kündigungsschutzfällen selbst bei einer handelsrechtlichen Streitigkeit nicht zuständig.
Das Bundesgericht bestätigt damit seine Rechtsprechung zur Zuständigkeitsabgrenzung von Handelsgericht und Mietgericht bzw. des ordentlichen Gerichts im Kündigungsschutz nach vereinfachtem Verfahren.
Quelle
BGer 4A_359/2017 vom 16.05.2018