SchKG 82, ZPO 55, ZPO 221 Abs. 1 lit. d und e i.V.m. ZPO 219 sowie ZPO 1 lit. c
Der Gläubiger, der monatliche Beiträge gestützt auf eine Beitrittserklärung fordert, hat im Rechtsöffnungsgesuch
- zu begründen
- Höhe der Beitragsforderungen
- vor allem dann, wenn sie nicht mit den ursprünglich vereinbarten Beträgen übereinstimmen
- Höhe der Beitragsforderungen
- nachzuweisen, dass sich die
- Schuldanerkennung auf einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag stützt, nämlich:
- bestimmt
- = Betrag, dessen Höhe unveränderlich feststeht
- leicht bestimmbar
- = Betrag, der an einen öffentlich bekannten Index gebunden ist, zB in folgenden Fällen
- Landesindex der Konsumentenpreise
- Anfangsbetrag und Ursprungsindex im unterzeichneten Rechtsöffnungstitel
- Höhe der jeweils zu zahlenden Summe richtet sich nach der Höhe des erzielten Einkommens, wobei der massgebende Faktor der Einkommenshöhe im Rechtsöffnungsverfahren nachgewiesen werden müsste (vgl. auch BGE 114 III 71)
- Keine Bestimmbarkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt dagegen vor, wenn und soweit ein Bestimmungsfaktor von der Gegenpartei beeinflusst oder festgelegt wird, zB:
- Erhöhung oder Senkung der Beiträge durch Beschlüsse.
- = Betrag, der an einen öffentlich bekannten Index gebunden ist, zB in folgenden Fällen
- bestimmt
- Schuldanerkennung auf einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag stützt, nämlich:
Die Beitragszahlungen werden im konkreten Fall nicht nur auf Basis der in der Beitrittserklärung enthaltenen Skala, sondern zusätzlich aufgrund Beschlüssen der Delegiertenversammlung bestimmt. Soweit sich die Beitragsermittlung auf den Landesindex der Konsumentenpreise stützte, fehlte in der Beitrittserklärung die Angabe, an welchem Punktestand (Ursprungsindex) sich eine Anpassung orientierte. Die Beitrittserklärung enthielt somit keine Regelung, die es erlaubte den jeweils geschuldeten Beitrag im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung „leicht zu bestimmen“.
Die von der Gesuchstellerin eingereichte Beitrittserklärung stellt keine Schuldanerkennung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, weshalb das Gesuch abzuweisen war.
Quelle
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht Audienz
Urteil vom 26.01.2018
EB171130
ZR 117 (2018) Nr. 34, S. 131 ff.