Sie befinden sich: Home » Dienstbarkeit: Suspensiv bedingtes Wohnrecht nicht im Grundbuch eintragungsfähig
ZGB 776 ff. und ZGB 966 Abs. 1 sowie GBV 47 Abs. 1, 87
Ein suspensiv bedingtes Wohnrecht kann nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen (keine Eintragung bevor der Anspruch durch Eintritt der künftigen Bedingung (Suspensivbedingung) entstanden ist).
Quelle
BGer 5A_518/2017 vom 20.04.2018
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