LAWNEWS

Polizeirecht

QR Code

Drohnen: Der Drohnenflug findet nicht im rechtsfreien Raum statt

Datum:
08.10.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Polizeirecht
Stichworte:
Bewilligungspflicht, Drohnenflug, Haftung, Recht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Drohnenpiloten begehen oft und unbewusst Gesetzesverstösse

drohne

Bild: ETH Zürich

Einleitung

Die Schweiz ist heute in der Drohnentechnologie führend.

Forschung und Entwicklung (F&E)

Hochschulen, innovative Unternehmen und pragmatische Regulierungen der Behörden berücksichtigen die Bedürfnisse von Forschung und Entwicklung. Einen wichtigen Beitrag leistet die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) mit ihrer Innovationskultur im Bereiche dynamische Systeme, Regelungstechnik und Robotik.

Das „Drohnen-Oekosystem“ in der Schweiz geniesst hiefür hervorragende Grundlagen:

  • Schutz und Lizenzierung des geistigen Eigentums
  • Gut ausgebildete und hochmotivierte Arbeitskräfte
  • Lange Tradition als Technologiestandort
  • usw.

Drohnenbetrieb

Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Integration von privater und öffentlicher Nutzung des Luftraums.

Am Schweizer Himmel tummeln schon viele dieser kleinen Flugkörper, Tendenz zunehmend.

Wo die Forschung und Entwicklung Schwerpunkte hat, testen die Tüftler ihre Ideen auch im privaten Umfeld.

Der Preiszerfall bei den kleinen Dingern erweitert auch deren Nutzerspektrum: Die mittlerweile günstigen Gestehungskosten erlauben es auch Privatpersonen, Drohnen, bestückt mit Film- und Fotogeräten, als sog. „Multicopter“ oder „Quadrocopter“ bei Hobby, Freizeitgestaltung und mittlerweile für Rennen einzusetzen.

Zwiespältige Gefühle der Bevölkerung

In der Bevölkerung ist zwar die Begeisterung für neue Technik vorhanden, aber auch eine gewisse Furcht vor den vermeintlich ungesteuerten Flugobjekten sowie ihrer missbräuchlichen Verwendung für Fotos und Filmaufnahmen.

Das Konfliktpotential

Der Drohnenflug stösst da an seine Grenzen, wo die Einsätze von grossen Fluggeräten (Verkehrsflugzeugen, Rettungshelikoptern), die Rechte Dritter (Grundeigentümer, Besitzer, Mieter) und die Privatsphäre unbeteiligter Dritter (Persönlichkeitsschutz, Datenschutz usw.) beeinträchtigt bzw. gestört werden.

Die rechtlichen Möglichkeiten

Dieser Beitrag befasst sich forumsbedingt mit den rechtlichen Aspekten des Drohnenflugs und allen damit verbundenen Angelegenheiten auseinander.

Definition

Die „Drohne“ ist ein unbemanntes Luftfahrzeug (E: unmanned aerial vehicle (UAV)), welches durch einen Computer und / oder vom Boden über eine Fernsteuerung betrieben und navigiert wird.

In der Praxis und im internationalen Wording findet zunehmend die englischsprachige Begrifflichkeit Remotely Piloted Aircraft System (RPAS) Anwendung.

Abgrenzungen

Eine gefestigte rechtliche Definition der „Drohne“ bzw. eine klare rechtliche Abgrenzung zwischen Drohnen und Modelluftfahrzeugen gibt es weder international noch schweizweit.

Immerhin scheint sich in der Praxis die Bezeichnung „RPAS“ (Remotely Piloted Aircraft System) als Begriff für Drohnen (und nicht Modelluftfahrzeuge) immer mehr zu festigen.

Funktion

Drohnen gibt es schon seit anfangs des 20. Jahrhunderts. Im Rahmen des technologischen Fortschritts fanden Drohnen immer neue Funktionsbereiche:

  • Experimentelle Nutzung
  • Militärische Aufgaben
    • Aufklärung
    • Kampffluggerät gegen Bodenziele (v.a. Terrorbekämpfung)
  • Staatliche Aufgaben
    • Polizei (Überwachungen, Geschwindigkeitskontrollen)
    • Feuerwehr (Checks von Kulturdenkmälern, Risikoeinrichtungen u.ä.)
    • Grenzwachtkorps (Grenzüberwachungen (Waren- und Menschenschmuggel))
  • Wirtschaftliche Aufgaben
    • Inspektion von Bauwerken und Industrieanlagen
    • Prüfung von Schienennetzen
    • Landwirtschaft (Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln)
    • Distribution (Post, Amazon etc.)
    • Transport
    • TV-Aufnahmen und Filmproduktion
  • Zivile Funktionen
    • Freizeitgestaltung
    • Hobby
    • Private Flugkörperrennen

Vorschriften

Keine für Drohnen eigene gesetzliche Grundlage

Das Schweizerische Luftrecht kennt keine gesetzliche Regulierung zum Halten und Betreiben von Drohnen. Gleichwohl sind natürlich alle bestehenden Norm der verschiedenen Gesetze, die durch einen Drohnenflug tangiert werden, zu beachten.

Einschlägige vorhandene Erlasse

Die am häufigsten betroffenen Gesetze, Verordnungen und Weisungen sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – :

zu erwartende hoheitliche Regulierung

Die Legiferierung einer Drohnenregulierung  verzögert sich. Im Zentrum stehen dabei folgende Bereiche:

  • Bewilligungspflicht und Registrierung
  • Ausbildungspflicht und Flugregeln
  • Sicherheit
  • Rahmen für die Wirtschaft
  • Datenschutz
  • Umwelt- und Lärmschutz
  • Haftung und Versicherung

Dem Gesetzgeber bereiten aber Missbrauchsszenarien wie Drohnennutzung zu kriminellen Zwecken oder zu terroristischen Vorhaben und der Vollzug geplanter Regeln sorgen.

Bewilligungsfreier Flug / Voraussetzungen

Grundlage

Unter Vorbehalt der allgemeinen Schranken für die Luftfahrt (zB dauernde oder zeitweise Verkehrssperren, respektive Luftraumsperren oder Überflugverbote bestimmter Gebiete, welche der Bundesrat mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder aus militärischen Gründen anordnen kann), ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen bis 30 kg grundsätzlich ohne Bewilligung möglich.

Voraussetzungen

Für den Betrieb von Drohnen bis zu 30 Kilogramm Gewicht braucht es keine Bewilligung.

Bundesrechtliche Einschränkungen

Gemäss Artikel 17 VLK spezifische Einschränkungen:

  • Sichtkontakt zum Fluggerät
    • Modelluftfahrzeuge dürfen nur betrieben werden, wenn der Pilot mit dem Fluggerät direkten Sichtkontakt halten kann
  • Abstand zu Flugplätzen
    • zu Flugplätzen ist ein Abstand von mindestens fünf Kilometern einzuhalten
  • Flughöhenbeschränkungen bei Kontrollzentren
    • in Kontrollzonen (CTR) darf nicht über 150 Meter über Grund geflogen werden
  • Überflugverbot über Menschenansammlungen
    • Es darf nicht über Menschenansammlungen und in einem Umkreis von weniger als 100 Metern davon geflogen werden
    • Ausnahme: Flugveranstaltungen.

Anderweitige Einschränkungen, bezogen etwa auf Nutzlasten (zB Kameras) oder Einhaltung von Sicherheitsabständen zu kritischen Infrastrukturen, bestehen nicht.

Auch wenn Luftaufnahmen zulässig sind, gilt es die Vorschriften zum Schutz von militärischen Anlagen und zum Schutz der Privatsphäre zu beachten.

Kantonale oder lokale Einschränkungen

Ferner sind zusätzliche Vorschriften der Kantone und Gemeinden zu beachten. Ein Blick in die Website der Wohnsitz oder Flugorts-Gemeinde ist zweckmässig.

Ausnahmebewilligungen

Für eine Abweichung von den oberwähnten Einschränkungen gemäss Artikel 17 VLK bedarf es einer Ausnahmebewilligung. Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind:

  • Keine Gefährdung von Dritten
    • Die übrigen Benützer des Luftraums und Dritte am Boden dürfen nicht gefährdet werden (Art. 18 VKL)
  • Flugplatzabstand / Zuständigkeiten
    • Für Ausnahmebewilligungen, die den Abstand zu Flugplätzen oder die Flughöhe in Kontrollzonen (CTR) betreffen, sind zuständig:
      • Flugverkehrsleitstellen oder
      • Flugplatzhalter
  • Sichtkontakt und Menschenansammlungen / Zuständigkeit
    • Für Ausnahmen betreffend des direkten Sichtkontakts und der Menschenansammlungen liegt die Zuständigkeit beim:
      • BAZL
    • Das BAZL kann, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, mit der Ausnahmebewilligung verbinden:
      • Technische Auflagen
      • Operationelle Auflagen
      • luftraumstrukturelle Bedingungen und Auflagen.

Versicherungspflicht für bestimmte Drohnen

Weiter ist auf die Versicherungspflicht unter Voraussetzungen (Drohne von mehr 500 Gramm Gewicht) hinzuweisen.

Ein Überblick des BAZL zu den Einschränkungen

Das BAZL bringt es in seinem Merkblatt „Ich fliege meine Drohne sicher“ auf den Punkt und erklärt, wo ohne Bewilligung mit Drohnen nicht geflogen werden darf.

Es sind dies:

  • Flugplätze und Heliports
    • Nicht näher als 5 km
  • Kontrollzonen
    • Nicht 150 Meter über Grund
  • Blaulichteinsätze
    • Nicht in der Nähe dieser Einsätze
  • Menschenansammlungen
    • Nicht über oder näher als 100m zu solchen Ansammlungen
  • Sichtkontakt zur Drohne
    • Nicht ohne direkten Sichtkontakt zur Drohne

BAZL-Bewilligung / RPAS Registrierung

Eine Drohne mit einem Eigengewicht über 30 kg bedarf für den Betrieb gemäss Art. 14 VLK einer Bewilligung des BAZL. Die Bewilligungserteilung setzt ein Haltergesuch, erfüllte Voraussetzungen und die Einzelfallbeurteilung durch BAZL voraus.

Fluggeräte dieser Gewichtsgrössenordnung betreffen meistens die Forschung und Entwicklung (F&E) und die kommerzielle oder gar industrielle Nutzung, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden kann.

drohnenflugVier Schweizer Hochschulen haben das „Aviation Research Center Switzerland“ gegründet und wollen damit die Schweiz als bedeutenden Standort für die Luftfahrtforschung, u.a. für Drohnen, positionieren.

RPAS-Flugverbots-Karte

Flugverbote und Flugeinschränkungen für Drohnen können in der  interaktiven Drohnenkarte des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL geprüft werden.

Der Link zur kompletten interaktiven Drohnenkarte

Karte Einschränkung für Drohnen und Modellflugzeuge

einschraenkungen-drohnenflug

Die Karte kann auch in der App „Swiss Map Mobile“ angezeigt werden.

Ausbildung

Schulung zur Aneignung von Wissen + Erfahrung

Drohnenpiloten ist zu empfehlen, die vorhandenen Schulungsangebote für einen sicheren Flugbetrieb zu nutzen und von erfahrenen Ausbildnern zu lernen.

Der Drohnenflug ist – auch nach Ansicht der Fachleute – nicht unbedingt für ein ausschliessliches „Learning by Doing“ geeignet.

Schulungsanbieter

Die bekanntesten Schulungsanbieter am Markt sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • SVZD (Schweizerischer Verband ziviler Drohnen
  • TCS
  • Drohnenkurse 1a-Luftaufnahmen

Flugregeln

Das BAZL hält den Drohnennutzer in seinem Merkblatt „Ich fliege meine Drohne sicher“ zu sicherem Drohnenfliegen an.

Dabei lässt das BAZL den Drohnenbesitzer die Fragenstellungen beantworten:

  • „Kenne ich die Gesetze und halte mich daran
  • Beherrsche ich meine Drohne sicher
  • Respektiere ich die Privatsphäre anderer
  • Gefährde ich weder Menschen noch Tiere
  • Fliege ich nicht in gesperrten Naturschutzgebieten
  • Kläre ich mit lokalen Behörden ab, ob es Flugeinschränkungen gibt
  • Weiche ich anderen Luftfahrzeugen rechtzeitig aus“

Trotz Begeisterung für den Drohnenflug sollte sich der Nutzer permanent diese wichtigen Fragestellungen vor Augen halten, wie der Autofahrer mit einem tollen und leistungsstarken Auto die Verkehrsregeln beachten muss, wenn er unterwegs ist.

Datenschutz / Persönlichkeitsschutz

Private Aufnahmen von einer Drohne aus haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten.

Das heisst:

  • Rechtfertigungsgrund
    • Es braucht einen Rechtfertigungsgrund.
      • Das heisst, dass die Datenbearbeitung entweder durch die Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt sein muss (DSG 13)
      • Die Einwilligung der betroffenen Person muss frei und in Kenntnis aller Umstände erfolgt sein (DSG 4 Abs. 5)
  • Einhalt der allgemeinen Datenschutzgrundsätze
    • Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, sind die allgemeinen Datenschutzgrundsätze nach DSG 4 einzuhalten, nämlich:
      • Prinzipien der Rechtmässigkeit
      • Treu und Glauben
      • Verhältnismässigkeit
      • Zweckbindung
      • Transparenz
      • Einhaltung der besonderen Voraussetzungen bei der Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
      • usw.
  • Verhältnismässigkeit
    • Kann der vom Drohnenbetreiber verfolgte Zweck auch durch eine mildere Massnahme, d.h. die weniger in die Persönlichkeit anderer Personen eingreift, erreicht werden, hat der diese zu bevorzugen.
    • Besteht ein Rechtfertigungsgrund und ist eine mildere Massnahme nicht möglich, so sind die Daten so rasch als möglich zu löschen oder mindestens zu anonymisieren.
  • Keine DSG-Anwendbarkeit
    • Werden mit den Kameras keine bestimmbaren Personenaufgenommen oder wird mit technischen und organisatorischen Massnahmen sichergestellt, dass allenfalls erfasste Personen nicht bestimmbar sind, findet das DSG nicht Anwendung.

Beispiel-Kasuistik

Die Einzelheiten zu Zulässigem und Unzulässigem, wiedergegeben mittels Beispielen zum rechtmässigen Einsatz von Drohnen mit Kameras zwecks Videoüberwachung) finden Sie unter:

Umweltaspekte / Lärmschutz

Von zivilen Drohnen können neue Umwelt- und Lärmbelastungen ausgehen:

  • Lärmschutz
    • Der von elektrisch betriebenen zivilen Drohnen erzeugte Lärm ist – im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren – gering, weshalb sich gemäss BAZL keine spezifischen Emissionsbegrenzungen aufdrängen
  • Schutz von Wildtieren und Vögeln
    • Drohnenflüge können Wildtiere und Vögel stören
    • Über gewissen Zonen sind deshalb von Bundesrechts wegen Flüge verboten
    • Für andere sensible Zonen können die Kantone bestimmte Einschränkungen verfügen
    • Es empfiehlt sich, sich vor einem Drogenflug mit solchen Einschränkungen auseinanderzusetzen.

Weiterführende Informationen

  • 5 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung; SR 922.32
  • Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG; SR 922.0) und das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG); SR 451

Überflug fremder Grundstücke

Grundlage

Der Einsatz von Drohnen in bewohntem Gebiet führt dazu, dass Grundstücke in fremden Eigentum überflogen werden.

Dies kann zu Störungen und Beeinträchtigungen führen:

  • Lärmimmissionen
  • Schattenwurf
  • Eigentum
  • Persönlichkeitsschutz
  • usw.

Eigentumsrecht in vertikaler „Luftsäule“

Horizontal sind die Grundstücke durch die Grundstücksgrenzen klar abgegrenzt.

Inwieweit das vertikale Interesse über dem Grundstück, d.h. die Luftsäule, dem Grundeigentümer zusteht, ist meist unklar. Gemäss ZGB 667, Abs. 1, erstreckt sich das Eigentum nach oben auf den Luftraum und nach unten ins Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein schutzwürdiges Interesse besteht.

Die vertikale Ausdehnung des Eigentums wird insbesondere bestimmt durch:

  • natürliche Beschaffenheit des Grundstücks
  • wirtschaftliche Funktion des Grundstücks
  • öffentlich-rechtliche Nutzungsmöglichkeiten.

Höchstrichterliche Entscheide betreffend des Überflugs von Grundstücken mit Drohnen sind bis heute nicht bekannt.

Abwehransprüche des Eigentümers / Besitzers

Die rechtliche Analyse zeigt, dass der Eigentümer eines Grundstücks beim tiefen Überflug einer Drohne schutzwürdige Interessen geltend machen kann.

Der Eigentümer bzw. Besitzer hat grundsätzlich Anspruch auf „Störungsfreiheit“. Diesem Anspruch kann er mit verschiedenen Klagen auf gerichtlichem Weg Nachachtung verschaffen (siehe nachfolgend).

Sachenrechtliche Rechtsbehelfe

Sachenrechtlich durch den Einsatz ziviler Drohnen Betroffene können auf folgende Rechtsbehelfe zurückgreifen:

  • Selbsthilfe aus Besitzesschutz
    • Gesetzliche Grundlage
      • ZGB 926
    • Gegenstand
      • Der Besitzer eines Grundstücks (was auch für den (Stockwerk-)Eigentümer und für den Mieter gilt) das Recht, sich gegen „verbotene Eigenmacht“ (insbesondere widerrechtliche Störung) anderer mit Gewalt zur Wehr zu setzen (sog. „Selbsthilferecht“)
      • Rechtsnatur des Selbsthilferechts
        • Das Selbsthilferecht stellt ein spezielles Notwehrrecht dar
      • Der Besitzer kann
        • sich nur solange gegen die Störung resp. den Angriff wehren, wie dieser andauert
        • unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch Gewalt gegen den Störer einsetzen
      • Unmittelbare Gewalt gegen die Drohne (Abschuss / Zerstörung)
        • Dies ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, v.a. im Falle einer wiederholten und böswilligen groben Störung
        • Einsatz primär verhältnismässiger bzw. milderer Mittel
          • zB Unterlassungsaufforderung an den „Drohnenstörer“
        • Nicht auffindbarer Drohnenbetreiber oder erfolglose Aufforderung
          • Ist der für die Störung verantwortliche Drohnenbetreiber nicht auffindbar oder war ein Zureden erfolglos, kann auch das Einfangen der Drohne ein verhältnismässiges und zulässiges Mittel der Selbsthilfe sein
  • Klage aus Besitzesstörung
    • Gesetzliche Grundlage
      • ZGB 928
    • Gegenstand
      • Der Besitzer (inkl. Eigentümer und Mieter) einer Liegenschaft kann seine Abwehrrechte gegen „verbotene Eigenmacht“ (insbesondere widerrechtliche Störung) mittels einer Besitzesschutzklage durchzusetzen
      • Rechtsverletzung
        • Eine Verletzung liegt nur vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Besitzers am Nichteintritt der Störung besteht (vgl. auch ZGB 667 Abs. 1).
      • Drohnenflug als verbotene Eigenmacht
        • Auch der Einsatz einer Drohne kann – Störung und schutzwürdiges Interesse vorausgesetzt – als verbotene Eigenmacht verstanden werden, der sich der gestörte Besitzer entgegenstellen darf
  • Klage aus Nachbarrecht
    • Gesetzliche Grundlage
      • ZGB 679 f.
    • Gegenstand
      • Die Nachbarrechtsklage erlaubt dem Grundeigentümer bei übermässigen Immissionen (zB Lärm) zu klagen:
        • auf Beseitigung der Schädigung
        • auf Schutz vor drohendem Schaden
        • auf Schadenersatz
        • auf Unterlassung auch immaterieller, ideeller oder moralischer Einwirkungen im Schutzbereich (zB infolge Bildübertragungen)
      • Der nachbarrechtliche Immissionsschutz ist beschränkt; er greift nur, wenn die Störung von einem Grundeigentümer ausgeht und der Nachbar durch den Drohnenbetrieb gestört oder gefährdet wird
  • Klage aus Eigentumsrecht
    • Gesetzliche Grundlage
      • ZGB 641 Abs. 2
    • Gegenstand
      • Mit der Eigentumsfreiheitsklage kann der Eigentümer eines Grundstücks die Beseitigung bestehender, ungerechtfertigter Beeinträchtigungen oder die Unterlassung drohender Einwirkungen verlangen
      • Darunter fallen:
        • jede unmittelbare und körperliche Einwirkung
          • physisches Eindringen in den Bereich des Grundeigentums gegen den Willen des Eigentümers
        • jede Verletzung der vertikalen Luftsäule, soweit ein schutzwürdigen Eigentümerinteresse besteht, mittels Drohnenflug gegen den Willen des Eigentümers
        • Eindringen in die Privatsphäre
        • Immissionen wie Lärm
        • Unerlaubte Starts und Landungen von Drohnen auf dem Grundstück des Eigentümers
  • Verfahrenswahl
    • Eine generelle Empfehlung zur Auswahl der Rechtsbehelfe lässt sich betroffenen Eigentümern, Besitzern und Mietern nicht geben
    • Vielmehr erfordert ein adäquates Vorgehen die Beurteilung im konkreten Einzelfall.

BAZL-Empfehlungen und -Handlungsansätze

  • „Das Eindringen einer zivilen Drohne auf ein Grundstück bzw. in die Luftsäule darüber kann insbesondere im Tiefflug zu Störungen des Eigentümers oder Mieters führen.
  • Die Eigentümer oder Mieter eines Grundstücks haben einen Anspruch auf Störungsfreiheit und ein schutzwürdiges Interesse daran, das Grundstück auch für Ruhe und Erholung nutzen zu können.
  • Eigentümer oder Mieter eines Grundstücks haben ein Recht auf Selbsthilfe. Zudem haben sie verschiedene Möglichkeiten, um sich gegen Störungen durch zivile Drohnen mit Klagen vor Gericht zu wehren.
  • Angesichts der bestehenden Rechtsbehelfe sind Anpassungen oder Erweiterungen der heutigen Rechtsgrundlagen nicht nötig.“

Haftung

Wer jemandem andern, gewollt oder ungewollt, Schaden zufügt, haftet dem Betroffenen für die Wiederherstellung seines Vermögens in den vorigen Stand. Der Schädiger ist also verpflichtet, für den von ihm verursachten Schaden aufzukommen.

Der Schädiger haftet mit seinem ganzen Vermögen und auch mit dem aktuellen und dem zukünftigen Einkommen.

Aus diesem Grund ist es auch für den Drohnenbesitzer und –nutzer wichtig, dass er eine Privathaftpflichtversicherung für sich und seine Familie abschliesst.

Ist die Drohne zudem schwerer als ein halbes Kilogramm, ist er ohnehin zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet (siehe nachfolgend).

Versicherung

Versicherungspflicht für Drohnen über 500 Gramm

Für Drohnen gilt eine unbeschränkte und strikte Kausalhaftung.

Der Halter einer Drohne ab 500 Gramm muss über eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens CHF 1 Mio. für Schäden gegenüber Dritten am Boden verfügen (Art. 14 und 20 VLK).

Oft ist die Versicherungsdeckung für die Drohne bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm in der Haftpflicht-Grunddeckung mitenthalten; eine Prüfung ist vor der Separatversicherung empfehlenswert.

Versicherungsnachweis

Der Versicherungsnachweis muss beim Betrieb einer Drohne ständig mitgeführt werden (Art. 20, Abs. 3 VLK).

Schadenfall Drohne

Ist an der Drohne (mit einem Fluggewicht unter 30 kg) ein Schaden entstanden, so fällt die Prüfung des Deckungsanspruchs in den Bereich der Hausratversicherung; in der Hausratversicherung werden die Risiken wie Feuer, Elementarschaden oder Wasser versichert. Viele Versicherer bieten eine Zusatzversicherung an, mit welcher plötzliche und unvorhergesehene Schäden an einer Drohne abgedeckt werden können; in solchen Fällen gilt eine Höchstentschädigungsgrenze von CHF 5‘000.

Fehlende Strafsanktionen

In der Tagespresse wird oft von privaten Drohnenbesitzern berichtet, die die Regeln nicht kennen oder wegen fehlender Sanktionen bewusst dagegen verstossen.

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in seinem bevorstehendem *Drohnenerlass“ auch Sanktionsnormen gegen fehlbare Drohnenbenutzer aufnehmen wird.

Steuern

Gewerbsmässige Drohnenflüge sind steuerpflichtig, bei Personengesellschaften einkommens- und bei juristischen Personen ertragssteuerpflichtig.

Auch ausländische Drohnenbetreiber unterliegen der Steuerpflicht, wenn sie mit ihrem Fluggerät in der Schweiz Erträge erzielen (zB Film- oder Fotoaufnahmen).

Drohnen-Verband

Schon vor einer Weile haben passionierte „Drohnenpiloten“ einen Verband gegründet, den:

  • Schweizer Verband Ziviler Drohnen (SVZD)

Wer sich intensiver mit dem Drohnenflug und die Anschaffung eines Gerätes auseinandersetzen will, findet da Gleichgesinnte, möglicherweise mit Wissens- und Erfahrungsvorsprung.

Auch in der Homepage und mit weiteren Links findet sich Informatives (siehe nachfolgende Box).

Fazit

Die aktuelle Gesetzgebung mit ihren Rahmenbedingungen schützt zwar Betroffene vor den wichtigsten Verletzungen in den Bereichen des Persönlichkeitsschutzes, des Datenschutzes, der Lärmimmissionen und von Eigentum und Besitz.

Die Querschnittmaterie schafft bei der Geltendmachung Schwierigkeiten (Verhältnismässigkeitsbeurteilung, Verfahren, Beweis usw.).

Es ist zweckmässig, dass sich das BAZL mit den gegenwärtigen und künftigen Entwicklungen auseinandersetzt, dass der Gesetzgeber mit den wichtigsten Fragestellungen aufdotiert wird; dass der Gesetzgeber reaktiv und der Entwicklung hinterherhinkend legiferiert, ist bekannt und unvermeidbar.

Quelle

LawMedia-Redaktion

Literatur

  • BUNDESAMT FÜR ZIVILLUFTFAHRT (BAZL), „Zivile Drohnen in der Schweiz“, Bericht vom 07.02.2016
  • FRICK MANUEL C., Zivile Drohnen im Lichte von Besitz und Eigentumsstörungen, in: Lardi Mauro / Boldi Christine (Hrsg.), Immobilienrecht – Handbuch zu rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten, Teil 13, Zürich / St. Gallen 2017
  • HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE / BRUGGISSER DAVID, Sachenrechtliche Aspekte zum Einsatz von privaten Drohnen, in: Jusletter vom 11.08.2014
  • KETTIGER DANIEL, Das gerichtliche Verbot als Instrument zur Abwehr ziviler Drohnen, in: Jusletter vom 11.04.2016
  • WEBER ROLF H. / OERTLY DOMINIC, Datenschutzrechtliche Problemfelder von zivilen Drohneneinsätzen, in: Jusletter vom 26.10.2015

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.