SchKG 80 ff; ZPO 55, 57 + 255; ZPO 221 i.V.m. ZPO 219, 1 lit. c + 338
Auch für ein Rechtsöffnungsgesuch besteht die Begründungspflicht.
Ungenügend ist ein Rechtsöffnungsgesuch, wenn es lediglich das Rechtsbegehren und ein Beilagenverzeichnis, welches u.a. Dokumente, die offensichtlich nicht zur Rechtsöffnung berechtigen, enthält.
Das Rechtsöffnungsgesuch war daher abzuweisen.
Quelle
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht Audienz
Urteil vom 05.01.2018
EB171439
ZR 117 (2018) Nr. 44, S. 181 f.