Das Bundesgericht hat entschieden, dass zwei Schweizer Unternehmen ihren Angestellten mit Wohnsitz im Euroraum keine Entschädigung für die infolge eines nachteiligen EURO—Wechselkurses – im Verhältnis zu den in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmern – tiefere Entlöhnung bezahlen müssen.
Die klagenden Arbeitnehmer hatten 2011 in die entsprechende Vertragsänderung eingewilligt. Ihre erst nach Jahren erhobenen Nachforderungen erscheinen aufgrund der besonderen Umstände als rechtsmissbräuchlich.
BGer-Urteile vom 15.01.2019 (4A_215/2017, 4A_230/2018) | bger.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam