OR 269d Abs. 3, OR 270 Abs. 1 lit. b, VMWG 19 Abs. 1 lit. a
Die Ausscheidung neuer Nebenkosten beim Mieterwechsel ist bei der obligatorischen Formularanzeige des Anfangsmietzinses betragsmässig zu begründen und zwar auch für den Fall, dass der Nettomietzins entsprechend gesenkt wird.
Quellen
BGer 4A_571/2018 vom 10.07.2018