ZPO 143 Abs. 1
Falls die Berufungsschrift am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben wurde, die auf dem Briefumschlag angegebene Gerichtsadresse unrichtig war und die Sendung daher an den Absender retourniert, aber von diesem sofort korrekt adressiert und dem Gericht zugestellt wurde, ist die Berufung fristgerecht erfolgt.
Die Schweizerische Post als Hilfsperson der Beschwerdeführerin zu betrachten, ist laut Bundesgericht nicht mit dem Expeditionsprinzip vereinbar.
Nicht frankierte, ungenügend frankierte oder falsch adressierte Eingaben gelten als fristwahrend, wenn der Mangel behoben wird und die mit erneuter Postaufgabe zugestellte Eingabe nachweislich mit der retournierten identisch ist.
Quelle
BGer 5A_536/2018 vom 21.09.2018