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Zivilprozess

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Fristen

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Fristen, Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Viele Handlungen im Zivilprozess sind frist- und termingebunden. Das Verpassen einer Frist kann den Verlust des Prozesses zur Folge haben.

Fristenarten

Es wird zwischen folgenden Fristenarten unterschieden:

  • Gesetzliche Fristen
    • Gesetzliche Fristen sind in der ZPO enthalten, z.B. die Frist für die Berufung (30 Tage). Diese Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 ZPO).
  • Richterliche Fristen
    • Richterliche Fristen werden vom Gericht einer Partei zur Vornahme einer bestimmten Handlung angesetzt (z.B. Frist zur Klageantwort).
    • Diese Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, sofern ein entsprechendes Gesuch vor Firstablauf gestellt wird (Art. 144 ZPO).
    • Für die Verschiebung einer Verhandlung bedarf es zureichender Gründe (z.B. Krankheit, Unfall, Militärdienst usw.). Das Verschiebungsgesuch muss vor der Verhandlung beim Gericht eintreffen, den Verschiebungsgrund angeben und entsprechende Belege enthalten (Art. 135 ZPO).
  • Materiellrechtliche Verwirkungsfristen
    • Materiellrechtliche Verwirkungsfristen unterscheiden sich deutlich von anderen Fristen, da sie mit Fristablauf die Verwirkung eines Rechtsanspruches zur Folge haben. Im Gesetz werden sie teilweise irreführend als Verjährungsfristen bezeichnet (z.B. die Frist zur Erbschaftsklage nach Art. 600 ZGB).
    • Diese Fristen können weder unterbrochen noch erstreckt werden. Entweder sie sind eingehalten oder nicht. Wird zu spät geklagt, ist der Anspruch untergegangen und die Klage wird abgewiesen.
  • Verjährungsfristen
    • Verjährungsfristen legen die Zeitdauer fest, welche verstreichen muss, damit eine Forderung oder ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Darlehensforderung verjährt nach zehn Jahren. Die Forderung an sich besteht weiter, sie kann jedoch nicht durchgesetzt werden.
    • Der Schuldner kann im Prozess die Einrede der Verjährung erheben. Erhebt er sie nicht, wird das Verfahren durchgeführt.

Fristenberechnung

Für die Einhaltung von Fristen ist es wichtig, deren Ablaufdatum genau zu berechnen.

Fristenberechnung

Bei der Berechnung der Frist ist zu beachten, dass der Tag der Eröffnung oder Mitteilung der Frist (nach Bundesrecht) nicht mitgerechnet wird.

Die Frist beginnt damit mit dem auf die Mitteilung oder Eröffnung der Frist folgenden Tag an zu laufen. Bei der Fristberechnung werden Samstage und Sonntage mitgezählt. Fällt jedoch der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Frist erst am darauf folgenden Werktag (Art. 142 ZPO).

Stillstand

Gesetzliche und richterliche Fristen stehen still (Art. 145 ZPO):

  • vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
  • vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
  • vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Eine Frist, welche vor dem Stillstand zu laufen beginnt, wird für die Dauer des Stillstandes unterbrochen und läuft nach danach weiter (Art. 146 ZPO). Die Frist wird somit um die Dauer des Stillstandes verlängert. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG.

Der Fristenstillstand gilt jedoch nicht im Schlichtungsverfahren und im summarischen Verfahren.

Einhaltung der Frist

Eine fristgebundene Handlung erfolgt rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben und Einzahlungen an das Gericht gelten als innert Frist erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post übergeben worden sind.

Eine Eingabe, welche beim örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht oder im falschen Verfahren eingereicht wird, wirkt nur dann fristwahrend, wenn die Eingabe (unter Vorbehalt der Fristen des SchKG) innert eines Monats nach dem Rückzug oder Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht eingereicht wird (Art. 63 ZPO).

Eine Eingabe an ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt wird von Amtes wegen dem zuständigen Amt überwiesen (Art. 32 SchKG). Im Bereich des Zivilprozessrechts wird keine Überweisung vorgenommen.

Hinweise:

Fristgebundene Rechtsschriften sollten – damit die Postaufgabe im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann – unbedingt eingeschrieben versendet werden. Sofern der Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post als einzige Möglichkeit zur Fristwahrung bleibt, ist zu empfehlen, den Umschlag der Eingabe von zwei unabhängigen Zeugen mit Abgabe von Datum Zeit und genauer Ort (Briefkasten) unterschreiben zu lassen.

Wer die Zustellplattform “IncaMail” der Schweizerischen Post verwendet, um eine Eingabe elektronisch einzureichen, muss sich der Versandart “Eingeschrieben” bedienen; bei der Versandart “Vertraulich” wird keine Quittung im Sinne von ZPO 143 Abs. 2 ausgestellt (vgl. ZR 122 (2023) Nr. 15, S. 58 ff.)

Linktipp

Weitere Informationen zum Thema Fristen finden Sie unter » Fristen

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