OR 802 und ZPO 59 Abs. 2 lit. a
Das Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters gemäss OR 802 Abs. 2 verleiht keinen Anspruch auf Erstellung von Dokumenten, die nicht bereits vorhanden sind.
Die klageweise Durchsetzung des Auskunfts- und Einsichtsrechts setzt voraus:
- Kein abweisenden Beschluss der Gesellschafterversammlung
- ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (ZPO 59 Abs. 2 lit. a)
- ein erfolglos gebliebenes Auskunfts- und Einsichtsbegehren
Das Einsichtsrecht von OR 802 Abs. 2 beinhaltet:
- kein Anspruch auf Aushändigung von Kopien
- nur, aber immerhin, das Recht des GmbH-Gesellschafters, auf eigene Kosten Abschriften oder Kopien der eingesehenen Dokumente zu erstellen.
Die beklagte Gesellschaft kann im Einsichtsprozess für berechtigt erklärt werden, eine unterschriftliche Bestätigung über die gewährte Einsicht zu verlangen.
Quelle
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Verfügung und Urteil vom 08.10.2018
HE180280
ZR 117 (2018) Nr. 65, S. 268 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Rechte / Pflichten | gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung.ch
- Mitgliedschaftsrechte | gesellschaft-mit-beschraenkter-haftung.ch
- Gesellschafterausschluss