LAWNEWS

Gesellschaftsrecht

QR Code

GmbH: Auskunftsrechte und Einsichtsrechte des Gesellschafters

Datum:
28.02.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht
Stichworte:
Auskunftsrecht, GmbH
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 802 und ZPO 59 Abs. 2 lit. a

Das Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters gemäss OR 802 Abs. 2 verleiht keinen Anspruch auf Erstellung von Dokumenten, die nicht bereits vorhanden sind.

Die klageweise Durchsetzung des Auskunfts- und Einsichtsrechts setzt voraus:

  • Kein abweisenden Beschluss der Gesellschafterversammlung
  • ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (ZPO 59 Abs. 2 lit. a)
  • ein erfolglos gebliebenes Auskunfts- und Einsichtsbegehren

Das Einsichtsrecht von OR 802 Abs. 2 beinhaltet:

  • kein Anspruch auf Aushändigung von Kopien
  • nur, aber immerhin, das Recht des GmbH-Gesellschafters, auf eigene Kosten Abschriften oder Kopien der eingesehenen Dokumente zu erstellen.

Die beklagte Gesellschaft kann im Einsichtsprozess für berechtigt erklärt werden, eine unterschriftliche Bestätigung über die gewährte Einsicht zu verlangen.

Quelle

Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Verfügung und Urteil vom 08.10.2018
HE180280
ZR 117 (2018) Nr. 65, S. 268 ff.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.