GwG 9, 10 und 11; OR 398 Abs. 2; ZGB 3
Die vertragliche Haftung der Bank ist ausgeschlossen, wenn diese in gutem Glauben (ZGB 3) ihren Pflichten der Finanzintermediäre bei Geldwäschereiverdacht nachkommt (GwG 9-11).
Will sich der Kunde auf die Verantwortlichkeit der Bank berufen, so hat er deren bösen Glauben nachzuweisen oder tatsächliche Umstände aufzuzeigen, die es der Bank verbieten, sich auf ihren guten Glauben zu berufen.
Quelle
BGer 4A_455/2016 vom 20.11.2017 = BGE 143 III 653