Um den unterworfenen Finanzintermediären keine Nachteile im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach dem GwG aufzubürden, wurde schliesslich ein Straf- und Haftungsausschluss im GwG niedergelegt (Art. 11 GwG).
Nach den Bestimmungen des GwG kann ein Finanzintermediär nicht wegen:
- Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen
- Vertragsverletzung zur Haftung gezogen werden,
wenn dieser im guten Glauben eine Meldung erstattet oder eine Vermögenssperre vornimmt.
Dieser Haftungsausschluss ist jedoch nicht als Freibrief für die unbesonnene Abgabe von Meldungen zu verstehen. Ein umfassender straf- und zivilrechtlicher Haftungsausschluss entsteht vielmehr nur dann, sofern Verdachtsmomente vorlagen und sorgfältige Abklärungen den Hintergrund der Meldung bildeten. Ein guter Glaube des Finanzintermediärs bei Abgabe der Meldung bzw. Vornahme der Vermögenssperre ist insofern ausreichend.
Literatur
- GRABER CHRISTOPH K. / OBERHOLZER DOMINIK, Das neue GwG, 3. Auflage, 2009, N 2 zu GwG 11
- THELESKLAF DANIEL et al., Kommentar GwG, 2. Auflage, Zürich, N 2 zu GwG 11
- LOMBARDINI CARLO, Banques et blanchiment d’argent, 3. Auflage, 2016, N 632 f.
Judikatur
- BGer 4A_455/2016 vom 20.11.2017 = BGE 143 III 653 ff. (Haftungsausschluss oder Nachweis des bösen Glaubens der Bank durch den Kunden)
- BGer 4A_122/2013 vom 31.10.2013
- BGE 122 II 3, Erw. 2a/aa
- BGE 119 II 27, Erw. 3c/aa = Pra 84 Nr. 10
- BGer 5C.50/2003, Erw. 3.4
- BGE 136 III 72, Erw. 2.5
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