Der Arbeitslose darf den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auch per E-Mail übermitteln. Allerdings muss im Streitfall über die erfolgte Zustellung der Arbeitslose als Absender beweisen, dass die Nachricht fristgerecht beim RAV eingegangen ist. Eine Empfangsbestätigung des RAV als Adressat der e-mail-Sendung kann hiezu hilfreich sein.
Urteil des Bundesgerichts vom 12.02.2019 (8C_239/2018)
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LawMedia Redaktionsteam