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Sozialversicherungsrecht

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Zulässigkeit des Arbeitsbemühungs-Nachweises per E-Mail – Absender trägt Beweisrisiko für Eingang beim RAV

Datum:
19.03.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
ALV, Arbeitslosenversicherung, Empfangsbestätigung, Nachweis
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Arbeitslose darf den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) auch per E-Mail übermitteln. Allerdings muss im Streitfall über die erfolgte Zustellung der Arbeitslose als Absender beweisen, dass die Nachricht fristgerecht beim RAV eingegangen ist. Eine Empfangsbestätigung des RAV als Adressat der e-mail-Sendung kann hiezu hilfreich sein.

Urteil des Bundesgerichts vom 12.02.2019 (8C_239/2018)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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