BV 29 Abs. 3 + ZPO 117
Bei juristischen Personen besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr einziges Vermögen im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Berechtigten mittellos sind. Eine weitere Voraussetzung ist ein öffentliches und allgemeines Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Weiterexistenz der juristischen Person.
Quelle
Zug, Obergericht, I. Zivilabteilung, Präsidialverfügung, 05.04.2018