ZGB 712g Abs. 1 i.V.m. ZGB 647d Abs. 1; ZGB 712m Abs. 2 i.V.m. ZGB 67 Abs. 2
Das Bundesgericht hatte im Rechtsmittelverfahren 5A_314/2018 zu entscheiden, wie beim Stockwerkeigentum nützliche bauliche Massnahmen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft beschlossen werden.
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer entscheidet über nützliche bauliche Massnahmen
- mit der Mehrheit der anwesenden Miteigentümer,
- die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.
Vorbehalten bleiben anderslautende reglementarische Vorschriften der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Benützungs- und Verwaltungsreglement).
Quelle
BGer 5A_314/2018 vom 27.07.2018