ZPO 81 f. und ZPO 197 ff.
Die Streitverkündungsklage (nicht zu verwechseln mit der Streitverkündung) kann nur in einem erstinstanzlichen Entscheidverfahren vor Gericht geltend gemacht werden, welches durch Einreichung einer Hauptklage eingeleitet wird.
Die Einreichung einer Streitverkündungsklage, welche die Rechtshängigkeit nach ZPO 62 Abs. 1 begründen soll, ist im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen.
Quelle
BGer 4A_452/2017 vom 19.10.2018 = BGE 144 III 526 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_452/2017 vom 19.10.2018 | bger.ch
- Weitere Verfahrensbeteiligte
- BGE 139 III 67 S. 67 | bger.ch
- 143 III 106 | bger.ch