Neben den Parteien, ihren Vertretern und dem Gerichtspersonal sind je nach Situation weitere Personen direkte oder indirekt am Verfahren beteiligt.
Zeugen, Gutachter
Als Beweismittel im Zivilprozess kommen u.a. Gutachten und Zeugenaussagen in Frage. Diese Personen haben mit gewissen Ausnahmen eine Mitwirkungspflicht im Verfahren. Sie sind u.a. zur Wahrheit unter Strafdrohung verpflichtet.
Vereinfacht gesagt, können lediglich Zeugen, welche in einem nahen Verhältnis zu einer Partei stehen, die Aussage verweigern.
Gutachten dürfen durch Personen, welche in einem nahen Verhältnis zu einer Partei stehen, nicht erstellt werden. Die Gutachter müssen ebenso unabhängig sein, wie das Gericht.
Intervention
Mit Intervention wird die „Einmischung“ von anderen Personen im Prozess bezeichnet. Diese „Einmischung“ ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und ist in gewissen Situationen sinnvoll.
1. Hauptintvervention
Glaubt jemand am Streitgegenstand ein besseres Recht zu haben als die Parteien, kann sie als Hauptintervenientin gegen den Kläger und den Beklagten Klage erheben (Art. 73 ZPO).
2. Nebenintervention
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten einer der Parteien entschieden wird, kann dem Prozess als Nebenpartei intervenieren. Der Nebenintervenient muss zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen und sein rechtliches Interesse glaubhaft machen (Art. 74 ZPO). Wird das Gesuch bewilligt, tritt der Intervenient dem Prozess auf der Seite einer der Parteien bei.
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3. Streitberufung
Will eine Partei im Fall ihres Unterliegens einen Dritten belangen, oder befürchtet sie von einem Dritten belangt zu werden, kann sie diesen Dritten auffordern, sie im Prozess zu unterstützen (Art. 78 ZPO). Der Dritte kann wählen, ob er am Prozess teilnehmen will oder nicht.
4. Streitverkündungsklage
Eine Partei kann im Zivilprozess gegen eine Drittperson die Streitverkündungsklage erheben, wenn sie ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen den Dritten zu haben glaubt, beim mit der Hauptklage befassten Gericht geltend machen will (Art. 81 ZPO).
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