ZPO 86 und ZPO 90 – Aktienrechtliche Verantwortlichkeit und Teilklage
Das Schweizerische Bundesgericht nutzte den Streitfall 4A_442/2017 um die bisherige Bundesgerichtspraxis zur Frage, ob in einer Teilklage mehrere Ansprüche gehäuft werden können, zusammenzufassen.
In Änderung der Rechtsprechung hielt es sodann folgendes fest:
- Der Kläger müsse in seiner Klage nicht präzisieren,
- in welcher Reihenfolge und/oder
- in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht würden
- Erforderlich sei lediglich, dass
- die klagende Partei hinreichend substanziiert behaupte, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung.
Quelle
BGer 4A_442/2017 vom 28.08.2018 = BGE 144 III 452 ff.
Art. 86 ZPO Teilklage
Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
Art. 90 ZPO Klagenhäufung
Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
a. das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
b. die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
Weiterführende Informationen / Linktipps
Bildquelle: Das Bundesgericht in Lausanne