OR 18 Abs. 1, OR 312 (Darlehensvertrag), OR 239 Abs. 1 (Schenkung)
Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien nicht festgestellt werden (fehlender natürlicher Konsens), hat das Gericht den objektiven Willen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen (Bestimmung des rechtlichen Konsens); vgl. OR 18 Abs. 1.
Ein rechtlicher Konsens bedeutet dies aber nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund der nach dem objektiv verstandenen Sinn der Erklärung oder dem Verhalten nach Treu und Glauben annehmen musste und durfte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen.
Weiter kann ein Schenkungswille unter bestimmten Umständen einer Partei, die eine Geldsumme überwies, zugeschrieben werden, selbst wenn dies nicht mit ihrem tatsächlichen (inneren) Willen übereinstimmte.
Vgl. hiezu:
BGer 4A_635/2016 vom 22.01.2018 = BGE 144 III 93 ff. = Pra 4/2019, Nr. 40, S. 442 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam