Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat das Feststellungsbegehren einer Unternehmenskäuferin zum Eigentum an einer europäischen und an 11 deutschen Marken, nach Vorlage des Unternehmenskaufvertrages, gutgeheissen.
Vorausgegangen waren folgende Sachverhalts- und Rechts-Erkenntnisse:
- Massnahmenverfahren innerhalb eines ordentlichen Verfahrens
- Vorbringen der Beklagten, der Unternehmenskauf sei nicht gültig abgeschlossen worden
- Keine Vernehmlassung der Beklagten im Hauptverfahren
- Es stellte sich die Frage, ob wie weit die Massnahmenantwort der Beklagten im ordentlichen Verfahren berücksichtigt werden kann
- HGZ meint, dass die Massnahmenantwort den Voraussetzungen einer Klageantwort nicht genüge
- Vorhandenes Feststellungsinteresse
- HGZ erachtet das Feststellungsinteresse der Klägerin als gegeben
- Grund
- Die Klägerin sei angesichts der betreffenden Vertragsstelle Eigentümerin der fraglichen Rechte, womit keine Gestaltungs- oder Leistungsklage mehr möglich sei
- Die Auslegung des Vertragswortlautes ergebe, dass ein Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bestehe; der Wortlaut der Vereinbarung beinhalte ausdrücklich eine Übertragung und nicht bloss eine Verpflichtung zur Übertragung der Rechte.
Quelle
BVGer vom 30.01.2017 (B-6082)/2015)