Einleitung
Über die Marke darf rechtsgeschäftlich frei verfügt werden (MSchG 17 – 19):
- Vollrecht
- Übertragung / Übergang
- Markenkauf
- Nutzungsrecht
- Sicherung
Übertragung / Übergang
Es sind folgende Fälle denkbar:
Lebzeitige Rechtsgeschäfte (Marken-Übertragung)
- Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bzw. Abtretung (Singularsukzession)
- Markenkauf
- Volle oder teilweise Übertragung
- Registereintrag
- Wirkung gegenüber Dritten
- Eintragung des Markenkäufers im Markenregister des IGE
- Wirkung gegenüber Dritten
- Ohne Registereintrag
- Obligatorische Wirkung (nur inter partes)
- Blosse Vereinbarung (Rechtsgrundausweis)
- Marke nicht konkursfest
- Obligatorische Wirkung (nur inter partes)
- Markenkauf
Markenübergang infolge Umstrukturierung
- Vermögensübertragung nach FusG (Universalsukzession)
- Markenübergang infolge Fusion (Universalsukzession)
- Markenübergang infolge Spaltung (Universalsukzession)
Markenübergang von Todes wegen
- Erbvorbezug (Ausnahme: Übertagung an den Schenkungsregeln)
- Markenübergang durch Erbfolge (Universalsukzession)
- Nach dem Ableben des Markeninhabers
- Form
Im Interesse des Erwerbers ist die Rechtsnachfolge ins Markenregister anzumelden.
Tipp: Marken due diligence
Zur Verifizierung von Bestand und Werthaltigkeit empfiehlt sich im Uebertragungsfalle eine due diligence.
Tipp: Konsultation des ev. Lizenzvertrages hinsichtlich eines allf. Abtretungsverbotes
Vor einer Markenveräusserung ist bei Bestehen eines Lizenzvertrages zu prüfen, ob im Lizenzvertrag nicht ein Veräusserungsverbot für das Basisobjekt (Marke) verabredet ist (Vermeidung einer Vertragsverletzung).
Tipp: Schriftform
Für eine Urheberrechtsübertragung wird die „Schriftformabrede als Gültigkeitsvoraussetzung“ empfohlen; bei dieser Formulierung bedürfen dann auch Aenderungen oder Ergänzungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Judikatur
- HGer ZH vom 20.06.2018 (HG170195-O) (Feststellungsinteresse Markeneigentum nach (bestrittenem) Unternehmenskauf)