ZPO 115
Prinzip
Das Nichterscheinen an eine Schlichtungsverhandlung (hier Mietschlichtungsverhandlung) gilt nur unter folgenden Voraussetzungen als mutwillig:
- Die säumige Partei schert sich gar nicht um ihre Säumnis
- Fernbleiben an der Verhandlung ohne sachliche Gründe
- Keine Entschuldigung, weder vorher noch nachher.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde die Schlichtungsverhandlung aufgrund eines Begehrens der Vermieterin und – wie es scheint – einzig in Terminabsprache mit dieser, verschoben. Nach Erhalt der neuen Vorladung meldete sich der Mieter telefonisch bei der Schlichtungsbehörde und teilte mit, dass er an diesem Datum verhindert sei. Er bat schriftlich um eine Verschiebung der Verhandlung und zeigte an, dass er aufgrund der anwaltlichen Vertretung der Vermieterin ebenfalls anwaltlichen Beistand suche und dafür mehr Zeit wünsche.
Die Vorinstanz wies das Verschiebungsgesuch jedoch kurz vor der Verhandlung und in Kenntnis der bald beginnenden Ferienabwesenheit von B._____ ab.
Es könne offen bleiben, so die Rechtsmittelinstanz, ob sich der Mieter anderweitig hätte organisieren müssen und, ob die Ablehnung der Verschiebung zu Recht erfolgt sei oder nicht, da die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens nicht angefochten worden sei.
Aus dem prozessrechtlichen Verhalten des Mieters resp. dessen Präsidenten gehe jedoch klar hervor, dass
- der Mieter am ersten Termin erscheinen wollte und sich, aufgrund der nicht durch ihn veranlassten Verschiebung des Termins, um eine weitere Verschiebung bemühte;
- die Situation nicht mit dem eingangs erwähnten Prinzipien-Beispiel vergleichbar sei, in welchem sich eine Partei weder um den Verhandlungstermin noch um ihre Abwesenheit schere.
Von einem mutwilligen Verhalten des Mieters resp. seines Präsidenten kann daher in der vorliegenden Situation keine Rede sein.
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde
- Kosten
Quelle
Urteil RU170054-O
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29.01.2018