SchKG 82; ZPO 254 Abs. 1
Der Betreibende kann den Nachweis, dass zu seinen Gunsten eine Schuldanerkennung bestehe und, dass dieser die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukomme, in keinem anderen Beweismittel als der die Schuldanerkennung enthaltenden Urkunde selbst erbringen.
Quelle
BGer 5A_740/2018 vom 01.04.2018 = BGE 145 III 160 ff.