BV 30 Abs. 1, GerG SG 67 Abs. 1 lit. b, GO SG 29
Hat der verfügende Gerichtsschreiber gemäss kantonalem Recht in Kollegialgerichtsfällen eine beratende Stimme und ein Antragsrecht, so stellt seine fehlende Mitwirkung eine Verletzung des Anspruchs auf ein richtig besetztes Gericht dar, welche die Aufhebung des betreffenden Entscheids nach sich zieht.
Quelle
Kantonsgericht St. Gallen
III. Zivilkammer
Entscheid BO.2018.26
vom 12.03.2019
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