ZGB 818 Abs. 1 Ziff. 3 / SchKG 140 / VZG 48 / OR 18
Das Bundesgericht hatte im französisch-sprachigen Fall 5A_853/2016 die revidierte Gesetzesbestimmung von ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 3 Satz 2 auszulegen.
Die Normenauslegung ergab folgendes:
- Normbeziehung
- ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 3 Satz 2 bezieht sich auf die Zinsen der Schuldbriefforderung
- Zinsbeziehung
- Grundsatz
- Gestützt auf die erwähnte Norm können nur die tatsächlich geschuldeten Schuldbriefzinsen geltend gemacht werden, nämlich:
- drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und
- der seit dem letzten Zinstag laufende Zins
- Einschränkung
- Ausgeschlossen sind
- rein abstrakte Zinsen
- die Verwendung der Schuldbriefzinsen zur Deckung der Kapitalforderung aus dem Grundverhältnis, sondern nur zur Deckung der Grundforderungszinsen
- Ausgeschlossen sind
- Gestützt auf die erwähnte Norm können nur die tatsächlich geschuldeten Schuldbriefzinsen geltend gemacht werden, nämlich:
- Grundsatz
- Zins aus dem Grundverhältnis / Schranke
- Falls die aus dem Grundverhältnis geschuldeten Zinsen niedriger sind als die Schuldbriefzinsen,
- können die nachgehenden Pfandgläubiger im Verwertungsstadium verlangen, dass
- die unter dem Titel der Schuldbriefzinsen eingeforderte Summe im Lastenverzeichnis auf den Betrag der Zinsen der Grundforderung zu begrenzen sei.
- können die nachgehenden Pfandgläubiger im Verwertungsstadium verlangen, dass
- Falls die aus dem Grundverhältnis geschuldeten Zinsen niedriger sind als die Schuldbriefzinsen,
Im Ergebnis wurde die Beschwerde gutgeheissen.
Quelle
BGer 5A_853/2016 vom 26.10.2017