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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Sachenrecht / Immobilien

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Grundstücksverwertung: Sicherungsumfang des Schuldbriefs und Bestreitung des Lastenverzeichnisses

Datum:
05.11.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung, Sachenrecht / Immobilien
Stichworte:
Schuldbrief, Sicherungsübereignung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 818 Abs. 1 Ziff. 3 / SchKG 140 / VZG 48 / OR 18

Das Bundesgericht hatte im französisch-sprachigen Fall 5A_853/2016 die revidierte Gesetzesbestimmung von ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 3 Satz 2 auszulegen.

Die Normenauslegung ergab folgendes:

  • Normbeziehung
    • ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 3 Satz 2 bezieht sich auf die Zinsen der Schuldbriefforderung
  • Zinsbeziehung
    • Grundsatz
      • Gestützt auf die erwähnte Norm können nur die tatsächlich geschuldeten Schuldbriefzinsen geltend gemacht werden, nämlich:
        • drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Verwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und
        • der seit dem letzten Zinstag laufende Zins
      • Einschränkung
        • Ausgeschlossen sind
          • rein abstrakte Zinsen
          • die Verwendung der Schuldbriefzinsen zur Deckung der Kapitalforderung aus dem Grundverhältnis, sondern nur zur Deckung der Grundforderungszinsen
  • Zins aus dem Grundverhältnis / Schranke
    • Falls die aus dem Grundverhältnis geschuldeten Zinsen niedriger sind als die Schuldbriefzinsen,
      • können die nachgehenden Pfandgläubiger im Verwertungsstadium verlangen, dass
        • die unter dem Titel der Schuldbriefzinsen eingeforderte Summe im Lastenverzeichnis auf den Betrag der Zinsen der Grundforderung zu begrenzen sei.

Im Ergebnis wurde die Beschwerde gutgeheissen.

Quelle

BGer 5A_853/2016 vom 26.10.2017

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