Das Lastenverzeichnis (LV) ist das unabdingbare Hilfsmittel für die weiteren Verwertungshandlungen:
LV-Funktion
- Klärung der auf dem Grundstück haftenden dinglichen und realobligatorischen Rechte bzw. Lasten
- Grundpfandrechte
- Grundlasten
- Dienstbarkeiten
- Vormerkungen
- Notwendigkeit der Lastenerhebung
- Überbindung von Lasten auf den Erwerber
- Überbindung nicht fälliger Grundpfandforderungen
- Überbindung obligatorischer Pflichten aus Dienstbarkeiten
- Überbindung vorgemerkter persönlicher Rechte (zB Mietvertrag, Vorkaufs- oder Kaufsrecht etc.)
- Lastenklarheit in Bezug auf die Beachtung von Deckungsprinzip und Doppelaufruf
- Reflex der konkreten Belastung auf den Mindestpreis bzw. Verwertungserlös
- Überbindung von Lasten auf den Erwerber
- Unerlässliche und sichere Verwertungsgrundlage
- Wesentlicher Lastenverzeichnismangel führt zu ungültiger Verwertung und zu einem nichtigen Zuschlag
- Weitere Detailinformationen
LV-Inhalt
- Inhaltselemente (VZG 34)
- Grundstücksbeschreibung samt Berechtigungen, Zugehör und Schätzungen
- Grundversicherte Lasten (nach ihrem Rang)
- Andere Lasten (nach ihrem Rang)
- Verfügungen des Betreibungsamtes
- Hinweis auf Streitigkeiten über Grundstücksbelastungen und ihre Erledigung
- etc.
- Feste Pfandstellen der Grundpfandrechte
- Jedes Pfandrecht verfügt über eine feste Pfandstelle (auch „Rang“) (vgl. ZGB 813 Abs. 2)
- Bei Löschung eines vorgehenden Pfandrechts rückt das nachgehende nicht automatisch an die Stelle des gelöschten (vgl. ZGB 814 Abs. 1)
- Ausnahme
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- bei Vereinbarung eines Nachrückungsrechts
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- Ausnahme
- Verpfändete Eigentümerschuldbriefe
- Quantitativlimitierung
- Aufnahme bis zum Betrage der Faust- bzw. Fahrnispfandforderung, höchstens aber bis zum Nominalbetrag (VZG 35 Abs. 2); = analoge Behandlung wie Grundpfandgläubiger
- Weitere Detailinformationen
- Quantitativlimitierung
- Keine Berücksichtigung
- Im Falle der Zwangsverwertung des Pfandobjektes wird das System der festen Pfandstelle in nachgenannten Fällen insofern relativiert, als die unbenutzten Segmente unbeachtlich bleiben
- Vorgangsvorbehalte
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- Leere Pfandstellen (VZG 35 Abs. 1)
- Pfandrechtsbelegungen, bei denen eine Teilrückzahlung des Schuldners erfolgte
- Eigentümerschuldbriefe, die sich beim Schuldner befinden (VZG 35 Abs. 2)
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- Weitere Detailinformationen
- Vorgangsvorbehalte
- Im Falle der Zwangsverwertung des Pfandobjektes wird das System der festen Pfandstelle in nachgenannten Fällen insofern relativiert, als die unbenutzten Segmente unbeachtlich bleiben
- Erst nach der Pfändung ins Grundbuch eingetragene Lasten
- Aufnahme ins Lastenverzeichnis unter Hinweis auf diesen Umstand und mit dem Vermerk, dass sie nur berücksichtigt würden, sofern und soweit der oder die Pfandgläubiger voll befriedigt würden (vgl. VZG 34 Abs. 1)
- Weitere Detailinformationen
LV-Aufstellung
- Das Lastenverzeichnis wird in 3 Phasen aufgestellt
Literatur
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- JENT-SØRENSEN INGRID, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Habil., Zürich / Basel / Genf 2003, 377 S.
Judikatur
- BGer 5A_853/2016 vom 26.10.2017 (Schuldbrief und Zinsen sowie Umfang und Sicherung (ZGB 818 Abs. 1 Ziffer 3); Bestreitung durch nachgehende Gläubiger im Lastenverzeichnis)